Augenoptikermeister darf Krankheitsverdacht äußern

Zwar hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines staatlich geprüften Augenoptikers und Optometristen auf Erteilung einer Teilheilpraktikererlaubnis abgewiesen, dennoch ist die Urteilsbegründung erfreulich für die Augenoptik: Denn daraus ergibt sich, dass grundsätzlich alle Augenoptikermeister, staatlich geprüfte Augenoptiker und Fachhochschulabsolventen (Augenoptik/Optometrie) berechtigt sind, Auffälligkeiten an den Augen im Rahmen einer „Verdachtsdiagnose“ qualitativ zu bewerten.

Der Kläger hatte die Teilheilpraktikererlaubnis beantragt, um seinen Kunden künftig im Bedarfsfall nicht nur mitzuteilen, dass eine Auffälligkeit an ihren Augen vorliegt, sondern ihnen in der Folge auch eine etwaige Augenerkrankung zu benennen. Schließlich führe er die optometrischen Untersuchungen (u.a. Betrachtung des Augenhintergrundes, verschiedene Screeningteste) immer mit dem Ziel aus, Auffälligkeiten an den Augen der Kunden aufzudecken und sie wenn nötig zur weiteren Aufklärung und Behandlung an einen Arzt zu verweisen.

Das Gericht verweigerte dem Augenoptiker die gewünschte Erlaubnis mit der Begründung, sie bringe ihm keine beruflichen Vorteile. Denn nach der Augenoptikermeisterverordnung sei er bereits jetzt berechtigt, seinen Kunden nach einer entsprechenden Untersuchung einen konkreten Krankheitsverdacht zu äußern.
Für Thomas Truckenbrod, Präsident des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA), eine erfreuliche Urteilsbegründung. „Natürlich stärkt das die Dienstleistungskompetenz der Augenoptiker genauso wie unser Verständnis, dass wir der erste Ansprechpartner für das gute Sehen sind. Wohlwissend, dass der Augenarzt krankheitsbedingte Auffälligkeiten behandeln muss, macht das die Kommunikation zwischen Augenoptikern/Optometristen und ihren Kunden leichter.“

Auf der anderen Seite bringe dieses Urteil aber auch eine Verpflichtung für die Augenoptik-Branche mit sich: „Um der Berechtigung, einen konkreten Krankheitsverdacht zu äußern, gerecht zu werden, bedarf es einer hohen fachlichen Qualifikation“, erklärt Truckenbrod, der damit die Pflicht zur Weiterbildung unterstreicht, um dieses Urteil nachhaltig umzusetzen und diese Verantwortung im Sinne der Kunden zu erfüllen. Truckenbrod: „Die bei den Weiterbildungsprüfungen zum Optometristen ZVA/HWK erworbene Kompetenz darf hier als Minimum angesehen werden.“

www.zva.de

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