Winterdienst: Was Immobilieneigentümer beachten müssen

Mit dem ersten Schneefall tun sich für Fußgänger neue Gefahrenquellen auf. Um diese zu minimieren, müssen die Bürgersteige geräumt werden. „Die Kommunen, die eigentlich für diese Aufgabe verantwortlich sind, übertragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch meist den Anliegern. Diese haben sich dann um die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege zu kümmern.“, erklärt Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter im IVD. Damit werde ein hohes Maß an Verantwortung auf die Haus- und Grundstückseigentümer abgewälzt. Bei versäumter oder unsachgemäßer Räumung drohen Bußgelder. Hausbesitzer sollten sich daher umfassend über die ihm auferlegten Pflichten informieren. Ein Blick in die jeweilige lokale Satzung hilft. Darin würden nicht nur die genauen Zuständigkeitsbereiche von Kommune und Anliegern abgegrenzt, sondern auch Detailfragen geklärt – beispielsweise die nach der Breite, auf der die Wege gesichert werden sollen.

Möglichkeiten der Pflichtübertragung

Eigentümer von Mietshäusern haben die Möglichkeit, die Sicherungspflicht auf die Bewohner zu übertragen. „Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein“, erklärt Löhlein. Alternativ ist eine entsprechende Regelung per Hausordnung möglich, sofern letztere dem Mietvertrag beigelegt wurde oder in den Vertragstext eingeflossen ist. Wer die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsabschluss zugänglich macht oder sie einfach nur im Hausflur aufhängt, bleibt hingegen selbst in der Pflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 16 U 123/87) entschieden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen professionellen Winterdienst zu engagieren. Der Auftraggeber hat dennoch die Kontrollpflicht. Er hat zu überprüfen, ob die Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und muss im Zweifelsfall entweder selbst nachbessern oder einen Ersatzdienst hinzuziehen. Die Kosten hierfür kann er dann allerdings dem vertragsbrüchigen Dienstleister in Rechnung stellen, wie das Verwaltungsgericht Berlin (AZ VG 1 K 259.10) feststellte.

Einmal Streuen reicht nicht

Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass durch einmaliges morgendliches Streuen oder Schneeschieben die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist. „Vielen Immobilienbesitzern ist nicht bewusst, dass sich die Räum- und Streupflicht auf den ganzen Tag erstreckt“, berichtet Löhlein. Das heißt, dass wochentags in der Regel zwischen 7.00 und 20.00 Uhr unter Umständen mehrmals geräumt oder gestreut werden muss. Und zwar unverzüglich, nach dem Schnee gefallen ist oder sich Glatteis gebildet hat. Bei Dauerschneefall sind Zwischenräumungen vorgeschrieben.

Ist der Kampf gegen Schnee und Eis schier aussichtslos, darf mit den Streu- und Räumungsarbeiten bis zu einer Besserung der Witterungsverhältnisse gewartet werden. Dies gilt bei heftigem Schneetreiben oder sofort wieder überfrierenden Gehsteigen. Verschiedene Gerichtsurteile haben dies bestätigt. „Vorsicht ist dennoch geboten“, mahnt Löhlein. „Denn im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war.“

Umtausch und Reklamation unerwünschter Geschenke

Das Smartphone tritt seinen multimedialen Dienst erst gar nicht an, das heiß begehrte Tablet liegt doppelt unterm Tannenbaum, SOS-Päckchen mit Schlips, Oberhemd und Socken erfreuen nur scheinbar: Die Verbraucherzentrale NRW gibt rund um Reklamation und Umtausch unliebsamer Gaben nach dem Weihnachtsfest folgende Tipps:

  • Umtausch: Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, der hat hernach schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, weil sie nicht gefällt.
  • Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an der Skijacke klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
  • Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.
  • Vorteile für Kunden: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt es beim Händler nachzuweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!
  • Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.

Was bei Kauf und Reklamation zu beachten ist, zeigt der Ratgeber „Meine Rechte bei Kauf und Reklamation – Basiswissen für König Kunde“ der Verbraucherzentrale NRW. Der Ratgeber kostet 8,90 Euro und ist in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro (Porto und Versand) kommt er auch ins Haus. Bestellungen per E-Mail unter publikationen@vz-nrw.de.

Stand: 13/2013

Silvesterknaller: Zündende Tipps fürs schadenfreie Böllern

Wie schon in den Vorjahren ist der Verkauf von Knallern & Co. offiziell nur vom 28. bis 31. Dezember 2013 erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften. „Auch deshalb empfiehlt es sich, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu zünden und sich beim Silvesterspaß strikt an die Bedienungsanleitung zu halten. Zudem dürfen pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser“, gibt die Verbraucherzentrale NRW zündende Tipps zum Jahreswechsel mit auf den Weg:

  • Nur zugelassene Ware kaufen: Die explosiven Stoffe in Feuerwerkskörpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden. Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern dass man mit Krachern und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher hantieren kann. In Deutschland geprüfte Ware ist an der Kennzeichnung BAM P I oder P II plus einer vierstelligen Zahlenreihe (zum Beispiel BAM – P II – 1912) zu erkennen. Europäische Ware trägt das CE-Zeichen mit Prüfnummer.
  • Auf Kennzeichnungsnummer achten: Kleinstfeuerwerk der Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf deshalb das ganze Jahr über an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden. Dagegen dürfen Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 nur zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und in der Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden. Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger weg! Diese Waren entsprechen meist nicht dem deutschen Sicherheitsstandard. So fehlen bei diesen Produkten sowohl Zulassungsnummer als auch Verwendungshinweise in deutscher Sprache. Zudem lässt ihre Qualität sehr häufig zu wünschen übrig (Fehlzündungen), oder sie entfalten sich wegen ihrer oftmals erheblich höheren Sprengkraft heftiger als erwartet.
  • Illegale Ware aus dem Ausland meiden: Feuerwerkskörper ohne amtlichen Segen werden häufig auf Trödelmärkten angeboten, finden sich bisweilen aber auch in Geschäften. Die Produkte ohne Prüfnummer stammen aus Osteuropa, Dänemark oder den Niederlanden. Einfuhr und Verkauf dieser illegalen Waren sind nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zündet, verhält sich ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.
  • Bedienungsanleitung unbedingt befolgen: Die Haftung kann allerdings auch den treffen, der erlaubte Feuerwerkskörper in den Himmel jagt. Deshalb ist es ratsam, die Gebrauchsanweisung genau zu beachten. Auch empfiehlt sich, zur Sicherheit beim Abfackeln einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereitzuhalten. Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten mit Wasser übergossen und anschließend in die graue Tonne entsorgt werden. Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!
  • Bei Unfällen Versicherung einschalten: Führt unsachgemäßer Umgang mit Krachern und Raketen zu dauerhaften gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private Unfallversicherung. Für Verletzungen anderer Personen kommt dagegen die Privathaftpflicht des Böllerfreundes ab. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in aller Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung. Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Falls der Wagen mutwillig ramponiert wird – zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden – übernimmt allein die Vollkaskoversicherung den Schaden. Sie erstattet abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.
  • Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen: Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus.

Stand: 12/2013

Zanderfilet auf Linsengemüse (für Diabetiker)

Zanderfilet auf Linsengemüse (für Diabetiker) Foto: Wirths PR
Zanderfilet auf Linsengemüse (für Diabetiker)
Foto: Wirths PR

Zanderfilet auf Linsengemüse
(für 4 Personen)

4 Zanderfilets à 175 g
2 Limetten (oder Zitronen)
Salz
Pfeffer
60 g Butter
3 Schalotten
2 Frühlingszwiebeln
225 ml Gemüsebrühe
150 g Rote Linsen
150 g Reis mit Wildreis
1 haselnussgroßes Stück Ingwerwurzel
Weinessig
Melissenblätter

Die Zanderfilets abwaschen, trocken tupfen. Eine Limette entsaften, die zweite in Scheiben schneiden. Die Zanderfilets mit etwas Limettensaft beträufeln, mit Pfeffer und Salz würzen und für 10 Minuten in den Kühlschrank stellen. Die Schalotten abziehen und in Würfel, die Frühlingszwiebeln in Ringe schneiden und in 20 g Butter andünsten. Anschließend die Brühe angießen, die Roten Linsen zugeben und ca. 10 Minuten kochen lassen. In einem weiteren Topf den Reis nach Packungsanweisung zubereiten.

Den Ingwer schälen, fein würfeln und mit 1 EL Limettensaft und der restlichen Butter vermengen. Die Ingwer-Limetten-Butter in einer ausreichend großen Pfanne erhitzen und die Zanderfilets darin von beiden Seiten je 3-4 Minuten braten. Die Roten Linsen mit Pfeffer und Salz nachwürzen und mit etwas Weinessig abschmecken. Das Linsengemüse auf Tellern anrichten, die Zanderfilets darauf legen, mit etwas Ingwer-Limetten-Butter begießen und mit Melissenblättern garnieren. Dazu schmeckt Reis mit Wildreis.

Pro Person: 524 kcal (2193 kJ), 47,1 g Eiweiß, 15,0 g Fett, 49,3 g Kohlenhydrate

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