Schlemmen ohne Reue

Weihnachten und Silvester – das heißt reichliche Gelegenheiten, sich mit Familie, Freunden und Kollegen zum großen Schlemmen zu treffen. „Doch der beliebte Gänsebraten, süße Sachen satt, mitunter zu viel Alkohol und zu
wenig Bewegung überfordern schnell den Stoffwechsel des Körpers.
Die Folge können dann Völlegefühl oder sogar Bauchschmerzen sein“, sagt die Ärztin Dr. Wiete Schramm, Gesundheitsexpertin bei TÜV Rheinland. Ballaststoffe in Form von Gemüse wie etwa Artischocken, Brokkoli, Lauch oder Sellerie kurbeln die Verdauung an. Eine gute Alternative zu Fleisch oder öligem Fondue bietet Fisch. Der traditionelle Silvester-Karpfen oder noch besser leckerer Lachs haben deutlich weniger Kalorien und liegen nicht so schwer im Magen.

Auf ein gutes Glas Wein oder frisches Bier braucht auch an den Feiertagen niemand verzichten. Doch sollten alkoholhaltige Getränke nicht als Durstlöscher dienen. Denn Alkohol hat nicht nur zusätzliche Kalorien, er verstärkt das Hungergefühl und verleitet deshalb zur Völlerei. Das gilt auch für den fälschlicherweise viel zitierten Verdauungsschnaps. „Wasser bedeutet dagegen Genuss ohne Reue. Das erfrischende Nass spült die Lust auf Süßigkeiten oder den überflüssigen Happen Fleisch einfach weg“, betont TÜV Rheinland -Gesundheitsexpertin Dr. Schramm. Ein Glas Sauerkraut- oder naturtrüber Apfelsaft unterstützt darüber hinaus die Verdauung. Als wahre Kalorienfalle erweist sich übrigens der Klassiker Glühwein. Eine 0,2-Liter-Tasse enthält mehr als 200 Kalorien. Besser einen heißen Früchtetee oder Orangensaft genießen.

Häufig kommt nach dem opulenten Menü eine gewisse Müdigkeit auf. Doch die Fitnessformel lautet Bewegung: nicht faul auf der Couch sitzen, sondern bei einem ausgedehnten Spaziergang ausreichend Sauerstoff tanken. „Die frische Winterluft pustet den Kopf frei, bringt den trägen Kreislauf wieder auf Trab und fördert den Energieumsatz enorm. So haben Zucker und Fett kaum Chancen, sich auf den Hüften niederzulassen“, unterstreicht die TÜV Rheinland-Fachärztin Dr. Wiete Schramm.

BGH: Keksprodukt auf einer Süßwarenmesse

BGH zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer Süßwarenmesse:

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, ob allein schon aus der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse folgt, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten wird.

Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln ihrer Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind. Die Beklagte stellt nahezu identisch gestaltete Keksstangen her und vertreibt diese in der Türkei und anderen Ländern. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen. Die Beklagte stellte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln aus. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält die Keksstangen der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Die Klägerin hat geltend gemacht, infolge der nahezu identischen Nachahmung ihres Produkts durch die Beklagte bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze zudem die Wertschätzung ihres Originalprodukts aus.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, die Beklagte habe das Produkt der Klägerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer Täuschung der inländischen Verbraucher über die Herkunft des Produkts geschaffen. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass ihre Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern fehlt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts folgt eine solche Begehungsgefahr nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln.

Urteil vom 23. Oktober 2014 – I ZR 133/13 – Keksstangen

LG Köln – Urteil vom 27. September 2012 – 31 O 356/10

OLG Köln – Urteil vom 28. Juni 2013 – 6 U 183/12

WRP 2013, 1508

Karlsruhe, den 24. Oktober 2014

Quelle/Text/Redaktion: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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