Kupferzeitliche Siedlung in Zentralspanien entdeckt

Chalkolitisches Megalithgrab „Dolmen de Azután“ Foto: Felicitas Schmitt/Universität Tübingen
Chalkolitisches Megalithgrab „Dolmen de Azután“ Foto: Felicitas Schmitt/Universität Tübingen

Forscher des Sonderforschungsbereichs RessourcenKulturen (SFB 1070) an der Universität Tübingen haben in Zusammenarbeit mit Kollegen der spanischen Universität Alcalá de Henares ein bislang unbekanntes kupferzeitliches Siedlungszentrum in der Region Azután (Zentralspanien) entdeckt. Bei einer Feldstudie fanden sie auf einer Fläche von rund 90 Hektar Keramik und Steinwerkzeuge, die sie durch typologische Untersuchungen der Kupferzeit zuweisen konnten.

Als Kupferzeit oder Chalkolithikum wird der Zeitraum zwischen der Jungsteinzeit und der frühen Bronzezeit im 3. Jahrtausend vor Christus bezeichnet. Kennzeichnend für diese Epoche waren die Nutzung von Kupfererzen, große befestigte Siedlungen im Südosten der Iberischen Halbinsel sowie eine intensivere Nutzung der Umwelt als noch im Neolithikum. Bislang ging man davon aus, dass die zentralspanische Region um Toledo während des Chalkolithikums nur sporadisch besiedelt war: sie liegt eher ungünstig zwischen zwei Gebirgsmassiven am Lauf des Flusses Tajo, der damals schwer zu überqueren war.

Das bis heute erhaltene „Megalithgrab von Azután“ wies bereits auf Spuren von Menschen im Chalkolithikum hin. Der neue Siedlungsfund liefert nun Hinweise auf eine umfangreiche durchgängige Besiedlung in der Region um Toledo während des vierten und dritten Jahrtausends vor Christus. Zu diesem Schluss gelangte das Forscherteam unter Leitung des Tübinger Archäologen Professor Martin Bartelheim wegen des großen Vorkommens und der Konzentration der Funde. In geomagnetischen Untersuchungen und durch eine gezielte Auswertung von Luftbildern wollen die Wissenschaftler nun Ausmaß und Struktur der Siedlung ermitteln.

Seit den 80er Jahren rückt die Iberische Halbinsel in der chalkolitischen Periode verstärkt ins Interesse der Forschung. „Dank der neuen Funde bei Azután wurde die Annahme bestätigt, dass es auch in Zentralspanien eine intensive Kupferverarbeitung und Besiedlung gab. Bisher glaubte man, dass sich dies weitgehend auf die fruchtbaren Küstenregionen im Süden der Iberischen Halbinsel beschränkte“, sagt Felicitas Schmitt, Doktorandin am SFB RessourcenKulturen. Im nahegelegenen Aldeanueva de San Bartolomé ist eine weitere, vermutlich sogar befestigte Siedlung vorhanden, die auf ein frühes Kupferverarbeitungszentrum hindeutet. Neue Werkzeugfunde im Bereich Azután lassen sich dem Ackerbau und dem Fischfang (Mühlsteine und Netzsenker) zuordnen. Diese Entdeckungen zeigen, dass bereits in der chalkolitischen Gesellschaft eine verstärkte Ausdifferenzierung in verschiedene, komplexe Arbeitsbereiche stattfand, was einen entscheidenden Entwicklungsschritt auf dem Weg zur Herausbildung verschiedener Berufszweige in der kupferzeitlichen Gesellschaft markiert.

Wie die neu entdeckte Siedlung an die Verkehrs- und Handelsrouten der damaligen Zeit in Zentralspanien angebunden war, wird durch Landschaftssurveys erkundet. Bereits jetzt ist die Nähe zu wichtigen Fernverbindungen entlang des Flusstals und quer verlaufender Wege der Wanderhirten auffällig, die seit alters her das zentraliberische Hochland, die Mesetas, durchziehen. In einer Vergleichsstudie untersucht Javier Escudero Carillo, ebenfalls Doktorand des SFB 1070, an der portugiesischen Algarveküste eine weitere kupferzeitliche Siedlung, wodurch sich Parallelen zwischen beiden Regionen aufzeigen lassen. Felicitas Schmitt: „In beiden Regionen finden sich ähnliche Grabbauten, Bestattungsriten und Fundgegenstände. Deshalb gehen wir davon aus, dass Flüsse und Routen von Wanderhirten als Kommunikationswege schon damals eine wichtige Rolle spielten.“

Quelle/Text/Redaktion: www.uni-tuebingen.de

Ein kosmischer Doppelschlag, der keiner war

Panoramablick über den westlichen Clearwater-Krater. Das Bild wurde am 28. August 2014 aufgenommen.
Panoramablick über den westlichen Clearwater-Krater. Das Bild wurde am 28. August 2014 aufgenommen. Foto: Dr. Gordon Osinski, University of Western Ontario

Die beiden fast kreisrunden Clearwater-Kraterseen im kanadischen Québec sind nicht, wie lange Zeit angenommen, im Zuge eines Doppel-Einschlags von zwei gravitationsgebundenen Asteroiden gleichzeitig entstanden. Tatsächlich ist der östliche Krater mit seiner Entstehung vor 470 bis 460 Millionen Jahren erheblich älter als sein westliches Pendant, dessen Alter bei rund 286 Millionen Jahren liegt. Das hat ein internationales Forscherteam unter Beteiligung von Wissenschaftlern der Universität Heidelberg herausgefunden. Die Studie basiert auf der Neudatierung von Gesteinsproben und ist online in der Fachzeitschrift „Geochimica et Cosmochimica Acta“ erscheinen.

Die östlich der Hudson Bay gelegenen Krater weisen einen Durchmesser von rund 26 und rund 36 Kilometern auf. Forscher zählen sie zu den ungewöhnlichsten geologischen Strukturen auf der Erdoberfläche. „Aufgrund ihrer auffälligen Erscheinung als wassergefülltes ,Kraterpaar‘, das insbesondere im Satellitenbild sichtbar wird, galten sie bislang als Paradebeispiel eines Doppelkratersystems, dessen Alter auf 290 Millionen Jahre datiert wurde“, erläutert Dr. Mario Trieloff vom Institut für Geowissenschaften der Universität Heidelberg. Nach Angaben des Wissenschaftlers hält sich seit den 1960er-Jahren die Theorie, dass beide Krater zum gleichen Zeitpunkt im Zuge eines doppelten Einschlags von zwei durch Gravitationsbindung gekoppelten Asteroiden entstanden sind.

Mithilfe der sogenannten Argon-Argon-Datierung – einer Weiterentwicklung der Kalium-Argon-Datierungsmethode – von Gesteinsproben, die vom Geological Survey of Canada bereits in den 1960er- und 1970er-Jahren gewonnen wurden, konnte diese Hypothese nun widerlegt werden. Die Datierung beruht auf dem radioaktiven Zerfall von Kalium-40 zu Argon-40.

Dabei handelt es sich um eine „geologische Uhr“, die immer dann zurückgesetzt wird, wenn kaliumhaltige Minerale oder Gesteine großer Hitze ausgesetzt sind oder gar schmelzen, wie es bei einem Asteroiden-Einschlag der Fall ist. „Mit den heutigen technischen Möglichkeiten, wie sie etwa das Datierungslabor der Universität Heidelberg bietet, kann dieses Zurücksetzen der Kalium-Argon-Uhr und damit das Alter eines großes Meteoriteneinschlags präzise und akkurat mithilfe eines Argon-Massenspektrometers bestimmt werden“, betont Prof. Trieloff. Die gewonnenen Ergebnisse belegen nach den Worten des Erstautors der Studie, Dr. Martin Schmieder von der University of Western Australia in Perth, dass der westliche Clearwater-Krater rund 286 Millionen Jahre alt ist, was der frühen Perm-Zeit entspricht. Der östliche Krater dagegen entstand bereits vor 460 bis 470 Millionen Jahren und stammt damit aus einer geologischen Zeit, die als Ordovizium bezeichnet wird.

Die beiden Krater unterscheiden sich jedoch nicht nur durch ihr geologisches Alter, das durch die Gesteinsanalysen bestimmt werden konnte. Ebenso sind die Magnetisierung der durch den Einschlag gebildeten Gesteine, aber auch die chemischen Spuren, die die beiden kilometergroßen Asteroiden hinterließen, bei beiden Kratern unterschiedlich. Nach Einschätzung der Wissenschaftler ist das ein weiterer Hinweis darauf, dass zwei verschiedene Asteroiden zu unterschiedlichen Zeiten an dieser Stelle eingeschlagen sind.

Die ungewöhnliche räumliche Nähe der beiden Krater bezeichnen die Forscher als „Zufall“ und als „Laune der Natur“. An den aktuellen Untersuchungen waren neben Wissenschaftlern der Ruperto Carola auch Forscher der Hochschule Neu-Ulm, der Universität Stuttgart, der University of Western Australia in Perth sowie der University of Western Ontario in London (Kanada) beteiligt. Gefördert wurden die Arbeiten von der Klaus Tschira Stiftung in Heidelberg.

Originalpublikation:
M. Schmieder, W. H. Schwarz, M. Trieloff, E. Tohver, E. Buchner, J. Hopp & G. R. Osinski: New 40Ar/39Ar dating of the Clearwater Lake impact structures (Québec, Canada) – Not the binary asteroid impact it seems? Geochimica et Cosmochimica Acta (available online 7 October 2014), doi: 10.1016/j.gca.2014.09.037

Quelle/Text/Redaktion:.uni-heidelberg.de

BGH: Rückforderungsansprüche

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.

Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 € ab. Die Beklagte berechnete eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“ von 189,20 €. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 € ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“, die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 € geschlossen, wobei die Beklagte eine 3,5 %ige „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 343 € berechnete.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € – darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen – anerkannt; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.

Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

Der XI. Zivilsenat hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.

In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB***. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**** unwirksam (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 80/2014). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.

Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag.

Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13

AG Mönchengladbach – Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 600/12

LG Mönchengladbach – Urteil vom 4. September 2013 – 2 S 48/13

und

Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14

AG Stuttgart – Urteil vom 24. Juli 2013 – 13 C 2949/13

LG Stuttgart – Urteil vom 18. Dezember 2013 – 13 S 127/13

Karlsruhe, den 28. Oktober 2014

* § 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

** § 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.der Anspruch entstanden ist und

2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) …

(3) …

(3a) …

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) …

*** § 812 BGB

1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

(2) …

**** § 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …

Quelle/Text/Redaktion: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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