Weihnachten: Klare Regeln für Erreichbarkeit der Mitarbeiter aufstellen

Für viele Menschen ist Weihnachten das wichtigste Fest des Jahres: Eine Gelegenheit, sich vom Alltagsstress zu erholen und daheim ein paar ruhige Feiertage zu genießen. „Davon profitieren Arbeitnehmer und Unternehmen gleichermaßen“, sagt TÜV Rheinland-Experte Reinhard Bier. Denn in der Zeit zwischen Heiligabend und Neujahr können die Mitarbeiter neue Motivation und Kräfte für die Aufgaben im kommenden Jahr sammeln. Selten aber können alle Arbeitnehmer einer Firma gleichzeitig Urlaub nehmen. Unternehmen sollten daher frühzeitig Urlaubsregelungen mit den Angestellten abstimmen, um Unmut vorzubeugen.

Flexibilität bevorzugt

„In Zeiten des Fachkräftemangels müssen Firmen flexibler auf die Wünsche der Mitarbeiter reagieren. Deren Ansprüche haben sich verändert: Geld allein ist oft nicht mehr der Maßstab – attraktiv sind Arbeitgeber, die Freiräume bieten“, so Reinhard Bier. Zwischen den Jahren geht es in vielen Branchen insgesamt etwas ruhiger zu. In diesem Fall könnte eine Alternative zum Gang ins Büro dann die Arbeit vom Homeoffice aus sein.

Klare Vereinbarungen treffen

Die Kehrseite der flexiblen Arbeitsform: Dank Dienst-Smartphones sind viele Mitarbeiter heute praktisch überall und rund um die Uhr erreichbar. Wer aber selbst während der Bescherung den Nachrichteneingang meint prüfen zu müssen, erlebt sicher keine besinnliche Zeit. „Im Unternehmen sollte es verbindliche Regeln geben, wann Mitarbeiter erreichbar sein müssen und wann sie im Wortsinne abschalten können“, rät Reinhard Bier. Betriebe können mit dem TÜV Rheinland-Prüfzeichen „Ausgezeichneter Arbeitgeber“ signalisieren, dass sie eine arbeitnehmerfreundliche Unternehmenskultur pflegen und über entsprechende Strukturen im Personalmanagement verfügen.

Ölstand regelmäßig kontrollieren

Wer gut schmiert, fährt gut. Damit der Motor eines Fahrzeugs stets ausreichend Öl hat, sollte der Fahrer immer die Hinweise des Fahrzeugherstellers beachten. Der ADAC rät, den Ölstand in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Dies gilt in erster Linie bei häufigen Kaltstarts im Stadt- und Kurzstreckenverkehr und bei einer Fahrleistungen von mehr als 1 000 Kilometern im Monat. Im Kurzstreckenbetrieb wird das Öl nicht ausreichend warm und es kann zu einer schädlichen Ölverdünnung kommen.

Zu wenig, zu viel aber auch ungeeignetes Öl kann zu einem Motorschaden führen. In den meisten Fällen schreiben die Fahrzeughersteller vor, welches Öl für welches Auto geeignet ist. Um keine Garantie- bzw. Kulanzansprüche zu verlieren, sollten Autofahrer darauf achten, dass die Hersteller-Angaben mit denen auf der Motorölflasche übereinstimmen. Wird ein nicht vorschriftsmäßiges Motoröl nachgefüllt, kann dies den Motor schädigen. Der ADAC rät dann dazu, nicht mehr weiterzufahren und sich bei einer nahe gelegenen Vertragswerkstatt zu erkundigen.

Auch die vom Hersteller empfohlenen Ölwechselintervalle sind immer einzuhalten. Die Verwendung von gesonderten Ölzusätzen sieht der ADAC kritisch, da die heute handelsüblichen Markenöle alle erforderlichen Additive enthalten. Außerdem hat bis heute kein Automobilhersteller die Verwendung zusätzlicher Additive freigegeben. Führt ein solches Mittel zu einem Schaden, übernimmt der Hersteller hierfür meist keine Haftung.

Rund 250 Ölsorten werden auf dem deutschen Markt angeboten. Auf der sicheren Seite liegt man, wenn man das Motoröl nachfüllt, das der Hersteller oder die Vertragswerkstatt eingefüllt hat. Das ist auf einem Aufkleber oder Anhänger im Motorraum abzulesen. Hilfe bei der Suche geben zudem Ölwegweiser der Mineralölhersteller.

Auf den Motorölflaschen findet der Verbraucher SAE-Angaben zur Viskosität, also zur Zähflüssigkeit des Öls. Heutzutage werden üblicherweise sogenannte Mehrbereichsöle für Pkw verwendet, etwa SAE 10W-40. Die Zahl vor dem „W“ beschreibt die Fließeigenschaften bei Kälte, die Zahl nach dem W die Viskosität bei 100 Grad C. Ein Motoröl mit der Kennung SAE 10 W-40 ist dünnflüssiger als ein SAE 20 W-50, das eher für den Sommerbetrieb geeignet ist.

ACEA-Spezifikationen zeigen dem Käufer das Leistungsvermögen des Öls. Die Einsatzzwecke sind an der Klassifizierung erkennbar: „A“ steht für Pkw-Ottomotoren, „B“ für Dieselmotoren, „C“ für Pkw-Otto- und für Dieselmotoren mit Partikelfilter, „E“ für Lkw-Dieselmotoren. Die „richtige“ Ölqualität und die Wechselintervalle sind in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs nachzulesen.

Ein sicherer Anhaltspunkt bei der Auswahl des richtigen Motoröls ist die Beachtung der Fahrzeughersteller-Spezifikation, die auf dem Etikett der Motorölflasche angegeben sein sollte.

Generell gilt: Synthetiköle sind gut geeignet für Hochleistungsmotoren, da der Schmierfilm bei höherer Belastung nicht abreißt. Leichtlauföle verringern den mechanischen Reibungsverlust im Motor, weshalb sie oft dazu beitragen, Kraftstoff zu sparen.

Longlife-Öle zählen zu den Leichtlauf-Schmiermitteln und sind in Fahrzeugen mit Longlife-Service vorgeschrieben. Da diese nicht überall erhältlich sind, rät der ADAC dazu, immer einen Liter der Qualität, die der Hersteller empfiehlt, mitzuführen.

Motoröl lässt sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Kanister drei bis fünf Jahre lagern. Der Club weist jedoch darauf hin, dass sich mit dem technischen Fortschritt in der Motortechnik die Anforderungen an das Motoröl ändern können und ältere Öle bei Neufahrzeugen möglicherweise zu Motorschäden führen.

Vom eigenen Ölwechsel rät der ADAC ab. Wird dieser nicht richtig durchgeführt, kann Öl austreten oder der Motor beschädigt werden. Das Entsorgen von Altöl muss immer fachmännisch erfolgen. Der Verkäufer muss das Altöl bis zur Menge des abgegebenen neuen Motoröls annehmen oder eine Annahmestelle in der Nähe benennen bzw. organisieren. Eine nicht fachgerechte Altölentsorgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro belegt werden.

Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sinken

Ab 1. Januar 2015 sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent (2014: 15,5 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent), höchstens jedoch 301,13 Euro (entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 von 4.125 Euro).

Zugleich fällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Genauso entfällt der pauschale Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse bisher erheben konnte. Stattdessen kann jede Krankenkasse ab dem Jahreswechsel einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Zuschlags erheben. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Zusatzbeitrag. Wie viel Prozent der Zusatzbeitrag vom Einkommen abknabbert, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.

Zurzeit halten sich die Krankenkassen bei Angaben zur Höhe des künftigen Zusatzbeitrags noch bedeckt. Der sogenannte Schätzerkreis von Bundesversicherungsamt, gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Bundesgesundheitsministerium erwartet, dass der zusätzliche Beitrag im Schnitt bei 0,9 Prozent liegen wird, sodass sich für die Versicherten im Vergleich zum bisherigen Sonderbeitrag nichts ändert. Die Zusatzbeiträge bemessen die Krankenkassen nach ihrer jeweiligen finanziellen Situation. Dabei gibt es keinen prozentualen Deckel: Die gesetzlichen Krankenversicherer können entweder gar keinen Zusatzbeitrag erheben oder ihn in beliebiger Höhe festlegen. Die Zusatzbeiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Verbindliche Beschlüsse der Krankenkassen zur Höhe des Zusatzbeitrages werden bis Mitte Dezember erwartet.

Die neuen Zusatzbeiträge je nach Kasse gelten für Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt für sie alles unverändert. Zukünftige Anhebungen oder Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für diese Gruppen jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten wirksam.Mit dem neuen prozentualen Zusatzbeitrag verbunden sind die Pflicht der Kasse zu umfassender Information und das Recht der Kunden zur Sonderkündigung.

Quelle/Text/Redaktion: Verbraucherzentrale NRW
Stand: 16.12.2014

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