Parfüm gehört wie zahlreiche andere Artikel des Alltags zu den sogenannten Gefahrgütern. Und die dürfen Privatleute in der Regel nicht einfach per Paket oder Päckchen verschicken. Paketdienste informieren meist nur mangelhaft über Ausschlüsse beim Transport.
Was hat Parfüm mit Lithiumbatterien und mit Gasdruck-Spraydosen gemein? Sie gehören – wie zahlreiche andere Artikel auch – zu den sogenannten Gefahrgütern. Und die dürfen Privatleute in der Regel nicht einfach per Paket oder Päckchen verschicken. Sie sind vom Transport ausgeschlossen, oder es gelten spezielle Regeln. Das ergab eine Check der Verbraucherzentrale NRW bei fünf Paketdiensten. Kunden werden jedoch oft nur mangelhaft darüber aufgeklärt, obwohl sie für mögliche Schäden aufkommen müssen.
Paketdienste befördern in der Zeit vor Weihnachten Millionen Sendungen: jeden Tag. Immer wieder mal kommt es dabei zu Beschädigungen während des Transports. Stecken dann gefährliche Stoffe im Paket, kann das dramatische Folgen zeitigen. Da rückt die Feuerwehr aus, weil Chemikalien aus einem Päckchen tropfen, andernorts sorgt ein Brand im Transporter für ABC-Alarm.
Längst nicht jedem ist bekannt, dass Gefahrgut in neun Klassen aufgeteilt ist, dass nicht nur Farben und Lacke, dass Reinigungsmittel und Haarsprays dazu zählen, sondern auch Parfüm. So manches Geruchswässerchen besticht durch einen Anteil an brennbarem Alkohol, ganz ähnlich wie ein flüssiger Grillanzünder.
Die Posttochter DHL warnt, dass auch Nagellacke und Deosprays, dass Tischtennisbälle und Erfrischungstücher als heikle Transportgüter gelten. Und die sollten Privatkunden tunlichst nicht so ohne weiteres verschicken.
Das jedenfalls war das Ergebnis einer Checks der Verbraucherzentrale NRW bei fünf Transport-Unternehmen: DHL, GLS Germany und Hermes, United Parcel Service (UPS) und Deutscher Paketdienst (DPD).
Vier der fünf Firmen verweigern Privatleuten strikt „den Transport von gefährlichen Gütern“, darunter auch Parfüm. Fatal nur: Die Verbraucherschützer fanden bei drei von vier Verweigerern weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), noch anderswo auf den Web-Seiten ausführlichere Informationen oder gar eine einfache Auflistung, was alles zum Gefahrgut zählt.
Allein UPS präsentierte im Netz eine Liste „häufig anzutreffender Gefahrgüter“ samt kurzen „Beschreibungen, die auf Gefahrgut hinweisen“.
Obacht ist beim fünften Versender geboten, der Posttochter DHL. Die transportiert zwar ebenfalls „grundsätzlich“ keine gefährlichen Güter von privat, lässt aber jede Menge Ausnahmen zu.
Allerdings ist das zugehörige DHL-Regelwerk für Laien nahezu unverständlich. Sie finden ein Sammelsurium aus Codes und Gefahrgutklassen, aus Paragrafen und Querverweisen.
Ergänzt wird dieses Kauderwelsch von detaillierten „Verpackungs- und Versandauflagen“. Danach dürfen oftmals nur „zusammengesetzte Verpackungen“ verwendet werden, bestehend aus Innen und Außenverpackung samt der Auspolsterung des Pakets. Zudem ist oftmals eine spezielle Kennzeichnung auf dem Paket anzubringen.
Ein Ausweg aus dem Info-Wust könnte ein Anruf beim Transporteur sein. Meist kostet der 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz und 60 Cent mobil. Die Verbraucherzentrale hat die Nummern der Transporteure gewählt und sich erkundigt, ob sie Parfüm und Haarspray-Dosen, verpackt als weihnachtliches Beauty-Präsent, versenden dürfe.
Die Antworten irritieren. Verweigert wurde der Transport allein bei DPD. Konkurrent GLS wollte beide Gefahrgüter befördern. Unterschiede machten Hermes und UPS. Die Auskunft: Parfüm ja, Spraydosen nein. DHL kannte, entgegen den eigenen Regeln, „innerhalb Deutschlands“ keinerlei Mengenbegrenzungen mehr und wollte beides transportieren „wenn‘s gut verpackt ist“.
Kurios obendrein: Wer Parfüm oder Deo per Internet bestellt, darf nach den Regeln oftmals – etwa nach einem Widerruf – die Waren nicht über denselben Paketdienst retour schicken, der die Gefahrgüter ausgeliefert hat.
In diesem Wirrwarr stehen private Absender letztlich allein. Denn aufgrund des Postgeheimnisses darf kein Paketdienst die Frachtstücke bei der Annahme kontrollieren. Auf den Punkt bringt das UPS: Die Einordnung, was ein Gefahrgut sei und was nicht, obliege allein dem Kunden.
UPS empfiehlt, beim Hersteller oder Zwischenhändler ein sogenanntes „Sicherheitsdatenblatt“ anzufordern. Darin fänden sich letztendlich „alle notwendigen Informationen auch bezüglich der Versandbestimmungen“. Viele Gelegenheitsverschicker dürfte dieser Weg jedoch schlicht überfordern – bei etwa einem halben Dutzend Blätter vollgepackt mit Mini-Infos zu einem Produkt.
Die logische und logistische Folge: Gefährliches fährt oftmals verbotenerweise in Paketwagen mit. Laut AGB tragen die Kunden das Risiko und die Kosten, wenn‘s dann ätzt, knallt oder brennt, wenn andere Pakete beschädigt oder Menschen verletzt werden. Dazu zählen etwa bei GLS auch alle Kosten, die entstehen „um Gefahren abzuwehren und zu beseitigen“, wie „Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung und Reinigung“.
Stand: 13/2013