Änderung: Lebensmittel und Ernährung

Zum Jahresbeginn soll ein bundesweites Logo den Kunden verlässlichere Informationen über die regionale Herkunft verpackter Lebensmittel liefern. Ab 13. Dezember 2014 gelten in der gesamten EU die meisten Regeln zur Lebensmittelkennzeichnung, die schon im Oktober 2011 mit der „Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)“ festgelegt worden sind. Hier einige Beispiele:

Allergenkennzeichnung

Die 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen ab 13. Dezember 2014 bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben (zum Beispiel farblich unterlegt) werden. Auch bei unverpackten Lebensmitteln, sogenannter „loser Ware“, ist die Information zu den 14 Hauptallergenen künftig verpflichtend. Wie die Allergene deklariert werden müssen, legen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften fest. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist für betroffene Verbraucher nur eine schriftliche Information über enthaltene Allergene verlässlich; anderes ist nicht akzeptabel.

Mindestschriftgröße

Die neue Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung besagt, dass alle verpflichtenden Informationen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden müssen. Zwar ist ab 13. Dezember 2014 die Größe der Schrift geregelt, doch bleibt mit der bloßen Minischriftvorgabe die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen auch in Zukunft für viele unleserlich. Die Forderung „gut lesbar“ bezieht sich übrigens nicht nur auf die Schriftgröße, sondern auch auf Schriftart, Farbe und Kontrast. Hierzu gibt es bislang jedoch noch keine Regelungen.

Nährwert- und Kalorienangaben

Viele Hersteller bilden auf Lebensmittelverpackungen freiwillig eine Nährwerttabelle ab. Wer solche Angaben schon heute macht, muss ab 13. Dezember 2014 bereits die Regeln einhalten, die ab 2016 für alle verpflichtend werden: Kaloriengehalt und sechs Nährstoffe (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) des Lebensmittels müssen in einer Tabelle angegeben werden. Die konkrete Salzangabe erspart mühsames Umrechnen aus dem Natriumwert. Einige Hersteller haben bereits jetzt in ihren Kennzeichnungen auf die künftig obligatorischen Informationsvorgaben umgestellt. Übrigens müssen ab 13. Dezember 2016 auch Lebensmittelhändler im Internet mit Nährwerttabellen über ihre Produkte informieren.

„Analogkäse“ und „Klebefleisch“

Setzt der Hersteller Lebensmittelimitate wie zum Beispiel „Analogkäse“ ein, muss er ab 13. Dezember 2014 den ersatzweise verwendeten Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben. Doch auch mit dieser Regelung wird es Verbrauchern künftig noch schwer fallen, Imitate schnell zu erkennen. Denn wenn ein Hersteller in seiner Fertigpizza keinen echten Käse, sondern bloß ein Imitat verwendet, muss das nicht wörtlich auf der Verpackung stehen. Weil nur der ersatzweise verwendete Stoff angegeben werden muss, kann etwa der Hinweis „hergestellt aus Pflanzenfett“ oder „pflanzliches Öl und Magermilch“ den Imitat-Eindruck kaschieren. Nur wer sich bei den möglichen Ersatzbegriffen für „Analogkäse“ oder „Schinkenimitat“ genau auskennt, ist also vor einem Reinfall sicher. Allerdings: Der Begriff „Käse“ darf nur für echten Käse verwendet werden und bei Imitaten nicht auftauchen. Und der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ muss künftig deutlich kenntlich machen, dass sogenanntes „Klebefleisch“ in Nuggets oder Schinken steckt.

Kennzeichnung von Nanomaterialien

Lebensmittelzutaten, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorhanden sind, müssen ab dem 13. Dezember 2014 mit dem Zusatz „Nano“ gekennzeichnet werden. Hierdurch wird für Verbraucher erkennbar, ob bei Produkten wie Tütensuppen, Nahrungsergänzungsmitteln, Salz oder Ketchup nanotechnisch hergestellte Zutaten bzw. Zusatzstoffe zum Einsatz kommen.

Energy Drinks

Ab 13. Dezember 2014 muss bei Energy Drinks der Hinweis „erhöhter Koffeingehalt“ noch um den Wortlaut „Für Kinder und Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ erweitert werden. Die Warnhinweise müssen gut sicht- und deutlich lesbar angebracht und dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt werden.

Lebensmittel im Internet

Wer Lebensmittel im Internet kauft, muss ab 13. Dezember 2014 über dessen Verkehrsbezeichnung sowie über die Zutatenliste informiert und auf enthaltene allergene Stoffe hingewiesen werden. Alle diese verpflichtenden Angaben – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums – hat der Händler vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Bis dato müssen beim Online-Einkauf von Lebensmitteln noch keine genaueren Angaben zur Zusammensetzung gemacht werden – Ausnahme: der Hinweis auf bestimmte Zusatzstoffe wie etwa „mit Farbstoff“.

Noch mehr Werbung mit „Gesundheit“

Seit Ende 2012 steht auf einer Liste für die gesamte EU, welche gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln in der Werbung zulässig sind. Im Wesentlichen handelt es sich um Angaben zur Wirkung von Vitaminen und Mineralstoffen. Ab 2. Januar 2014 kommen nun weitere hinzu: So dürfen zum Beispiel getrocknete Pflaumen damit beworben werden, dass sie zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Die Aussage, dass Lebensmittel mit Fructose den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen lassen als Lebensmittel mit Glucose oder normalem Haushaltszucker, darf künftig ebenfalls zur Werbung genutzt werden. Das macht diese Lebensmittel aber nicht geeigneter für Diabetiker.

Für Kohlenhydrate ist ab 13. Mai 2014 eine Werbeaussage zugelassen worden, die umstritten ist: Mit „Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ kann geworben werden, wenn das Lebensmittel bestimmte Anforderungen beim Zuckergehalt erfüllt. Denkbar ist, dass diese Angabe bei der Werbung für Brot und Backwaren, Nudeln, Trockenfrüchte oder Frühstücksflocken genutzt wird.

Bundesweites Logo für regionale Lebensmittel

Ob Marmeladengläser, Joghurtbecher oder Verpackungen von Fleisch- und Wurst: Ab Anfang 2014 können Lebensmittelanbieter bundesweit mit einem sogenannten „Regionalfenster“ auf den Verpackungen freiwillig den Blick auf die Herkunft des Lebensmittels lenken. Das blauweiße Logo, in Sichtnähe zum Zutatenverzeichnis platziert, soll darüber informieren, woher die Zutaten stammen und wo das Produkt verarbeitet und verpackt wurde. Wer das Regionalfenster verwenden will, muss dazu ein Zulassungs- und Kontrollverfahren durchlaufen. Ab Frühjahr 2014 sollen mehrere hundert zertifizierte Lebensmittel im Handel zu finden sein. Anders als bei vielen ungenauen Werbebezeichnungen erkennen Verbraucher beim Regionalfenster, aus welcher Region die Rohstoffe kommen und wo sie verarbeitet wurden. Die Hauptzutat muss nachweislich aus der angegebenen Region stammen.

Mehr Informationen rund um regionale Lebensmittel finden Sie unter:
www.vz-nrw.de/regionale-lebensmittel

Änderung: Internet und Kommunikation

Ab dem 13. Juni 2014 gelten EU-weit etliche neue Regeln beim Einkauf übers Internet. Sie betreffen den Widerruf, die Widerrufserklärung, die Rücksendefrist, die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten. Gut zwei Wochen später können sich Mobiltelefonierer, die im EU-Ausland unterwegs sind, über niedrigere Minutenpreise für Telefonate und geringere Kosten für den Versand von SMS freuen. Die Post erhöht das Porto für Briefe, Päckchen und Pakete.

EU-einheitlicher Widerruf beim Online-Kauf

Wer im Internet bestellt – egal ob Bücher, Schuhe, Smartphones oder Elektrogeräte –, der kann ab 13. Juni 2014 auf EU-weit einheitliche Widerrufsregelungen bauen: Die Frist für einen Widerruf beträgt dann in allen EU-Ländern 14 Tage nach Erhalt der Ware. Der Widerruf muss ausdrücklich gegenüber dem Online-Anbieter erklärt werden.

Die deutsche 40-Euro-Klausel, wonach der Händler die Retoure-Kosten bei einem Warenwert von über 40 Euro zahlt, entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Der Onlineshop-Betreiber kann dem Kunden dann die Rücksendekosten bei einem Widerruf aufs Auge drücken, wenn er diesen darüber informiert.

Das Recht zum Widerruf haben ab Mitte Juni auch Verbraucher, die im Fernabsatz – also online oder am Telefon – einen Gas- oder Stromliefervertrag abschließen. Bisher haben die Anbieter die Möglichkeit zum Widerruf nicht immer eingeräumt.

Grundlage für die Änderungen ist die neue Verbraucherrechte-Richtlinie, die die EU-Mitgliedstaaten bis zum 13. Juni 2014 in nationales Recht umgesetzt haben müssen. Das neue Recht gilt erst für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Vorherige Bestellungen fallen unter die jetzigen Bestimmungen.

14-tägiges Widerrufsrecht

Die Frist für einen Widerruf beträgt in allen Mitgliedstaaten erstmals einheitlich 14 Tage nach Erhalt der Ware. Sie beginnt mit Vertragsschluss (zum Beispiel bei Downloadprodukten oder Dienstleistungsverträgen) oder sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Weitere Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Händler den Kunden über sein Widerrufsrecht informiert, zum Beispiel indem er ihm eine Muster-Widerrufsbelehrung per Mail, Fax oder Brief übersendet.

Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist (die Frist läuft dann 12 Monate und 14 Tage). Während das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung bislang „unendlich“ galt, deckelt die neue Regelung das Verbraucherrecht nun für diesen Zeitraum.

Kein Widerrufsrecht hat der Kunde in Zukunft bei versiegelten Gesundheits- oder Hygieneartikeln, die er schon geöffnet hat.

Widerrufserklärung

Ihren Widerruf müssen Kunden ab dem 14. Juni ausdrücklich gegenüber dem Händler erklären – entweder mit Hilfe des Muster-Widerspruchsformulars oder durch eine entsprechende Erklärung per Post, E-Mail oder Telefax. Während bislang die kommentarlose Rücksendung als Widerruf galt, ist dies nun nicht mehr möglich: Der Kunde muss ab 13. Juni seinen Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig kundtun. Den Eingang des Widerrufs muss das Unternehmen unverzüglich bestätigen.

Rücksendefrist

Die Ware muss der Kunde spätestens binnen 14 Tagen ab Widerruf an den Händler zurückschicken.

Erstattung des Kaufpreises

Der Verkäufer muss den Kaufpreis ab 13. Juni 2014 spätestens binnen 14 Tagen ab Widerruf erstatten. Bislang kann er sich damit 30 Tage Zeit lassen. Ab dem Stichtag hat er nur noch das Recht, das Geld solange zurückzuhalten, bis er die Ware wieder bekommen oder der Kunde deren Rücksendung nachgewiesen hat.

Versandkosten

Beim Widerruf hat der Händler die Kosten für die Lieferung (Hinsendekosten) zu tragen. Die Kosten der Rücksendung muss der Kunde übernehmen – vorausgesetzt, der Online-Anbieter hat vorab darüber informiert, dass Rücksendekosten beim Widerruf fällig werden.

Kundenhotline

Händler sind weiterhin nicht verpflichtet, eine Kundenhotline anzubieten, über die Kunden die Firma nach einem abgeschlossenen Vertrag erreichen können. Wenn sie es aber tun, dann dürfen nach dem Gesetz für den Anrufer lediglich die reinen Telefongebühren anfallen. Damit sind für diese Telefonate teure Premium-Vorwahlen (0900/0180) ausgeschlossen.

Voreinstellungen im Warenkorb

Zu den Unsitten mancher Unternehmen zählt, dass sie zusätzliche Angebote wie Transportversicherungen oder Garantieverlängerungen automatisch in den Warenkorb legen. Wer als Kunde nicht genau hinschaut, zahlt für ein Produkt, das er gar nicht haben wollte. Deshalb sind diese Voreinstellungen künftig verboten. Finden sich solche Artikel dennoch im Warenkorb, muss der Kunde sie nicht bezahlen.

Günstigere Preise für die Handynutzung im Ausland

Am 1. Juli 2014 sinken aufgrund einer EU-Verordnung wieder die Preise für Telefonate und Internetnutzung im EU-Ausland (Roaming). Dann gilt, dass dem Verbraucher für Anrufe in die Heimat höchstens 23 Cent pro Minute in Rechnung gestellt werden können. Wird man im Ausland angerufen, werden 6 Cent pro Minute fällig. Das Versenden einer SMS kostet noch 7 Cent pro Minute, und ein Megabyte Datenvolumen bei der Nutzung des Internets schlägt höchstens noch mit 24 Cent zu Buche.

Telefonanbieter müssen ihren Kunden ab dem Stichtag darüber hinaus ermöglichen, auf Reisen auch auf andere Gesellschaften zurückgreifen zu können. Ein Wechsel des Roaminganbieters muss dann jederzeit kostenfrei und unter Beibehaltung der Rufnummer möglich sein.

Post schlägt beim Porto auf

Zum Jahreswechsel werden Briefeschreiber tiefer ins Portemonnaie greifen müssen: Den Standardbrief bis 20 Gramm trägt der Postbote dann für 60 Cent (bisher 58 Cent) in die Briefkästen. Bei Einschreiben zieht das Porto von 2,05 Euro auf 2,15 Euro an. Das Einwurfeinschreiben geht ab 1. Januar 2014 für 1,80 Euro (bisher 1,60 Euro) auf die Reise.

Der Preis für Päckchen (in der Filiale) bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm bleibt unverändert bei 4,10 Euro. Alle anderen Päckchen und Pakete kosten jeweils 9 Cent mehr als bisher (zum Beispiel Päckchen bis 10 Kilogramm statt 6,90 nun 6,99 Euro).

Vorhandene Briefmarken können noch bis zum 31. Dezember 2013 aufgebraucht werden. Wer ab 1. Januar 2014 dann noch den alten Wert auf einen Brief klebt, riskiert, dass er die Sendung zurückbekommt oder dass der Empfänger ein Nachentgelt zahlen muss. In der Praxis haben aber schon bei der Umstellung des Portos auf 58 Cent Anfang dieses Jahres viele Briefträger in einer Übergangsphase auf das Nachporto verzichtet.

Ab dem 5. Dezember will die Post Ergänzungsmarken zu 2 Cent und Marken zu 60 Cent in ihren Filialen und im Internet anbieten. Für Privatkunden der Post gibt es somit 2014 eine Neuauflage des umständlichen Beklebens von Briefen, wenn zu Hause noch alte Bestände lagern: alte 55-Cent-Marken mit alten Drei-Cent-Marken und zusätzlich mit neuen Zwei-Cent-Marken kombinieren – solange bis der Vorrat aufgebraucht ist.

Änderung: Energie und Verkehr

Die novellierte Energieeinsparverordnung bringt ab Mai 2014 in mehreren Schritten Neuerungen beim Energieausweis sowie bei Neubauten und Heizkesseln. Die Frist, bestimmte Photovoltaik-Anlagen nachzurüsten, läuft ab. Strom kostet wegen der erhöhten Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien mehr. Vermieter müssen für die korrekte Abrechnung der Betriebskosten geeichte Warmwasserzähler und Heizwärmemessgeräte verwenden. Im Internet geschlossene Verträge zur Lieferung von Strom und Gas können Kunden ab Mitte Juni widerrufen. Die EU zieht Staubsaugern mit Leistung oberhalb von 900 Watt ab September nach und nach den Stecker. Verkehrssünder erwartet ab 1. Mai ein neues Punktesystem. In Pkw, Lkw und Bussen muss ab 1. Juli eine Warnweste vorhanden sein. An fünf deutschen Flughäfen wird das elektronische Grenzkontollsystem EasyPASS eingeführt. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht eine Pkw-Maut für Autos mit ausländischem Kennzeichen vor.

Energieeinsparverordnung

Die Herausforderungen der Energiewende und veränderte Vorgaben der EU machten eine weitere Novellierung der seit 2002 geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendig: Am 1. Mai 2014 wird sie in Kraft treten und schrittweise besseren Energieausweisen, sparsameren Neubauten sowie effizienteren Heizkesseln den Weg bahnen.

  • Energieausweis

Weitreichende Neuerungen betreffen den Energieausweis, der als Informationsquelle bei der Immobiliensuche gestärkt wird. So erhalten neu ausgestellte Energieausweise für Wohngebäude eine Effizienzklasse, wie man sie von vielen Elektrogeräten kennt. Die Skala reicht von A+ bis H, wobei die Klassen A und B – je nach Gebäudetyp – etwa zukünftigem Neubaustandard entsprechen. Soll ein Gebäude oder eine Wohnung vermietet oder verkauft werden, muss der Energieeffizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige genannt und der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt oder ausgehängt werden – und zwar generell und nicht nur wie bisher, wenn der Interessent dies ausdrücklich verlangt. Dem Käufer beziehungsweise Mieter ist darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises zu übergeben. Um die Qualität der Ausweise zu verbessern, werden die Aussteller künftig stärker überprüft. Die neuen Regelungen zum Energieausweis gelten mit Inkrafttreten der neuen EnEV.

  • Neubau

Ab dem Jahr 2016 gelten für Neubauten um 25 Prozent höhere energetische Anforderungen als bisher. Der Dämmstandard steigt um durchschnittlich 20 Prozent. Bei Sanierungen bestehender Gebäude ist keine weitere Verschärfung geplant.

  • Heizkessel

Öl- und Gas-Standardheizkessel müssen künftig nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Die bisherige Nachrüstverpflichtung, die nur Uralt-Kessel betraf, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden, läuft Ende 2014 aus. Ab 2015 gilt dann ein Höchstalter für derartige Anlagen von 30 Jahren, sodass zunächst alle vor 1985 eingebauten Anlagen außer Betrieb genommen werden müssen. Wie bisher sind allerdings nur Konstanttemperaturkessel von der Regelung betroffen. Bestandsschutz genießen weiterhin die Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn sie seit mindestens Anfang 2002 das Gebäude selbst bewohnen.

Einspeisemanagement für Photovoltaik-Anlagen

Zum 1. Januar 2014 läuft die Frist ab, Photovoltaikanlagen nachzurüsten, die sich gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) am Einspeisemanagement beteiligen müssen. Betroffen sind nur Anlagen, die zwischen 2009 und 2012 errichtet wurden und eine Leistung zwischen 30 und 100 Kilowatt (kW) haben. Größere Anlagen mussten meist schon zu einem früheren Zeitpunkt nachgerüstet werden; kleinere Anlagen brauchen nicht am Einspeisemanagement teilzunehmen. Bei den betroffenen Anlagen darf der Netzbetreiber bei Bedarf die Einspeise-Leistung per Fernsteuerung verringern. Dies bedingt bestimmte technische Voraussetzungen, die im Rahmen der Nachrüstung erfüllt werden müssen.

Ab dem 1. Januar 2014 werden bei Photovoltaik-Dachanlagen über 10 kW bis einschließlich 1000 kW nur noch 90 Prozent des erzeugten Stroms nach den Sätzen des EEG vergütet. Das gilt für alle Photovoltaik-Dachanlagen, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb gegangen sind und für alle Neuanlagen.

Steigende Stromkosten durch höhere EEG-Umlage

Im Jahr 2014 ändern sich einige staatliche Umlagen, die Einfluss auf den Strompreis für Verbraucher haben. Stromanbieter müssen dann ihre Preise neu kalkulieren und überlegen, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt sie die gestiegenen Kosten an ihre Kunden weitergeben. Zu einer wesentlichen Preissteigerung wird wohl die Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien führen, die 2014 um 0,963 Cent auf 6,240 Cent je Kilowattstunde ansteigt. Für eine geringe Entlastung sorgt die Umlage für die privilegierte Netznutzung durch stromintensive Unternehmen, die von 0,329 Cent/kWh auf 0,092 Cent/kWh sinken wird. Diese und andere gesunkenen Kosten (vor allem gesunkene Bezugskosten durch niedrigere Börsenpreise) muss der Anbieter von sich aus berücksichtigen. Insgesamt müssen Privathaushalte mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden pro Jahr aufgrund der Änderungen der staatlichen Umlagen etwa 2,73 Euro pro Monat mehr als bislang bezahlen.
Bei einer Strompreiserhöhung wegen gestiegener Umlagen, etwa der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), haben Verbraucher die gleichen Rechte wie bei einer Preisänderung aus anderen Gründen: Sie können (gemäß Paragraph 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz) ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen und durch den Wechsel in einen günstigeren Tarif oder zu einem anderen Versorger Geld sparen.

Geeichte Warmwasser- und Heizwärmezähler künftig Pflicht

Für eine korrekte Abrechnung der Betriebskosten müssen Vermieter bis spätestens 1. Januar 2014 geeichte Warmwasserzähler und Heizwärmemessgeräte verwenden. So schreibt es die Heizkostenverordnung vor. Alte Warmwasserzähler, die bereits seit dem 1. Januar 1987 laufen, müssen bis zum 31. Dezember 2013 ausgetauscht sein.

Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern, die vor dem 1. Juli 1981 in Betrieb waren, um den Verbrauch an Heizwärme zu erfassen, muss der Vermieter ebenfalls bis zum Jahreswechsel durch geeichte Heizwärmezähler ersetzt haben. Denn die Messdaten alter Geräte dürfen ab 1. Januar 2014 nicht mehr für die Jahresabrechnung verwendet werden. Wurde der Austausch gegen die geeichten Warmwasserzähler oder Heizwärme-Verbrauchsmesser verpasst, darf der Mieter die auf ihn anfallenden Kosten für Warmwasser und Heizung pauschal um 15 Prozent kürzen – aber nur für den Anteil, der nicht gemäß der Verordnung erfasst wurde.

Vor der Kürzung der Verbrauchskosten sollten sich Mieter aber zum Beispiel bei Energieberatern erkundigen, ob die Messgeräte tatsächlich nicht den aktuellen Anforderungen der Verordnung entsprechen.

Widerrufsrecht bei Strom- und Gasverträgen via Internet

Wer Gas- oder Strom im Internet oder am Telefon ordert, hat ab 13. Juni das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Bisher haben die Anbieter die Möglichkeit zum Widerruf nicht immer eingeräumt.

Drosselung für Staubsauger

Die EU verbietet vom 1. September 2014 an stromfressende Staubsauger. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Geräte verkauft werden, die weniger als 1.600 Watt Leistung erbringen – und damit weniger Strom verbrauchen. 2017 wird auf 900 Watt gedrosselt. Eine entsprechende Verordnung ist bereits Mitte 2013 in Kraft getreten. Ebenfalls ab Anfang September 2014 müssen Hersteller alle Staubsauger mit einem Label versehen, das den Verbrauch anzeigt. Dies reicht vom grünen A für geringen Stromverbrauch bis zum roten G für hohen Verbrauch. Entscheidend ist die Leistung, also die Watt-Zahl.
Die Ökodesign-Verordnung der EU zum Staubsaugen nimmt explizit einige Geräte wie Nasssauger, Saugroboter, akkubetriebene Staubsauger, Industriestaubsauger und Bohnermaschinen von der Drosselung aus.

Neues Punktesystem bei Verkehrssünden

Bahnbrechende Veränderungen stehen bei der Verkehrssünderkartei in Flensburg ab 1. Mai 2014 an. Wie bisher ist der Führerschein bei zu vielen Punkten weg. Aber anstelle der jetzigen Skala von 1 bis 7 Punkten gibt es je nach Schwere des Vergehens nur noch 1, 2 oder 3 Punkte:

  • einen Punkt für „schwere Verstöße“ – wie das Telefonieren mit dem Handy am Steuer oder das unzulässige Parken in einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges,
  • zwei Punkte für „besonders schwere Verstöße“ – wie das Überfahren roter Ampeln,
  • drei Punkte für „Straftaten“ – wie Unfallflucht und Trunkenheit am Steuer.

Jeder Eintrag verjährt für sich: schwere Verstöße nach zweieinhalb, besonders schwere Verstöße nach fünf und Straftaten nach zehn Jahren. Der Führerschein wird bei 8 statt bisher 18 Punkten entzogen.
Bei vier Punkten gibt es eine Ermahnung, bei sechs Punkten eine Verwarnung. Das bisherige Aufbauseminar wird in ein Seminar zur Fahreignung umgestaltet.
Nicht mehr mit Punkten geahndet werden Ordnungswidrigkeiten, die für die Verkehrssicherheit nicht relevant sind. Stattdessen steigen die Bußgelder für Verstöße wie das Fahren ohne Plakette in einer Umweltzone.
Die bisher registrierten Punkte für solche Verstöße werden automatisch gelöscht, alle anderen Punkte in das neue System überführt.

Warnwesten im Auto

Spätestens ab dem 1. Juli 2014 muss in jedem Fahrzeug eine Warnweste (Europäische Norm EN 471) vorhanden sein. Die neue Pflicht gilt für alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; Motorräder bleiben ausgenommen. In gewerblich genutzten Fahrzeugen ist die Warnweste ohnehin schon vorgeschrieben. Mit der Weste sollen Fahrer und Beifahrer nach einer Panne oder einem Unfall für andere Verkehrsteilnehmer besser zu sehen sein.

Laut Verkehrssicherheitsexperten sind Menschen, die eine Warnweste tragen, bei Dämmerlicht auf etwa 150 Meter zu erkennen. Ohne Weste nähmen Autofahrer Fußgänger erst aus einer Entfernung von maximal 80 Metern wahr. Damit die Weste im Fall des Falles griffbereit ist, sollten diese am besten im Innenraum in der Nähe des Fahrersitzes deponiert werden. Vorgeschrieben ist nur eine Warnweste pro Fahrzeug; empfehlenswert ist es jedoch, eine für alle Insassen an Bord zu haben.

EasyPASS: Elektronische Grenzkontrollen an fünf Flughäfen

An den fünf passagierstärksten deutschen Flughäfen in Frankfurt am Main, München, Düsseldorf, Hamburg und – nach der Öffnung – Berlin werden 2014 e-Gates in Betrieb gehen: Alle Inhaber von elektronischen Reisepässen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz können das neue Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen. Auch der neue deutsche Personalausweis ist fit für die elektronische Passkontrolle: Dabei werden Ausweis oder Reisepass automatisiert überprüft. Am Eingang der Schleusen stecken die Reisenden ihren Pass in einen Scanner. Über den elektronischen Chip sollen die Daten der Passagiere aufgenommen werden. Dann läuft der Fluggast durch einen Gang. Dabei übernimmt statt des Grenzbeamten ein Kamerasystem den biometrischen Abgleich des Gesichtsbildes mit dem Passbild. Gleichzeitig kann festgestellt werden, ob der Pass oder der Ausweis gefälscht oder echt ist.
Die elektronische Passkontrolle soll nicht nur die Sicherheit erhöhen, sondern auch die Abfertigungszeit auf nur noch wenige Sekunden reduzieren – und somit Wartezeiten verkürzen. Die Nutzung der e-Gates ist freiwillig und kostenfrei. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Einzige Voraussetzung für die Nutzung ist ein Mindestalter von 18 Jahren.

Koalitionsvertrag von Union und SPD

Pkw-Maut
Was genau kommen wird, ist weiterhin unklar. Gemäß dem Koalitionsvertrag wollen Union und SPD einen „angemessenen Beitrag der Halter von nicht in Deutschland zugelassenen Pkw erheben (Vignette)“. Das bedeutet: Wer mit einem ausländischen Kennzeichen auf hiesigen Autobahnen fahren will, soll dafür künftig zur Kasse gebeten werden. Zugleich sollen die deutschen Fahrzeughalter keinen Cent mehr zahlen müssen als derzeit. Problem nur: Allein ausländische Fahrer zu belasten, kollidiert mit EU-Recht. Brüssel wird eine so ausgestaltete Maut nicht dulden. Deshalb ist nach wie vor nicht ausgeschlossen, dass letztlich doch eine Pkw-Maut für alle eingeführt wird – ohne dass hiesige Autofahrer vollständig entlastet werden.

Lkw-Maut
Dagegen steht fest, was auf Lkw-Halter zukommt. Auch die Brummis, die auf Bundesstraßen ausweichen, um die Autobahn-Maut zu vermeiden, sollen in Zukunft die Staatskasse klingeln lassen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Änderung: Einkommen und Abgaben

Wer knapp 4.000 Euro brutto verdient, muss sich im nächsten Jahr auf steigende Abgaben bei der Renten- und Krankenversicherung einstellen. Der steuerliche Grundfreibetrag wird ebenso angehoben wie der Kinderfreibetrag. Hartz IV-Empfänger erhalten monatlich 9 Euro mehr. Zeitarbeiter bekommen einen höheren Mindestlohn. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht Verbesserungen für Rentner vor.

Krankenkasse: Neue Grenzen für Beitragsbemessung und Versicherungspflicht

Zum 1. Januar 2014 werden – wie jedes Jahr – die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 3.937,50 Euro auf 4.050 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Krankenkasse- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.050 Euro bleibt beitragsfrei.

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 52.200 Euro auf 53.550 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von monatlich 5.800 Euro auf 5.950 Euro. Ab Januar 2014 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.000 Euro/Monat (2013: 4.900 Euro/Monat). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Beitragsbemessungsgrenzen bei 7.300 Euro/Monat (West) und 6.150 Euro/Monat (Ost).

Höherer steuerlicher Grundfreibetrag

Wer weniger als 8.354 Euro verdient, muss keine Steuern zahlen: Der steuerliche Grundfreibetrag von bisher 8.130 Euro wird um 224 Euro auf 8.354 Euro angehoben. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Höherer Kinderfreibetrag

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von derzeit 4.368 auf 4.440 Euro im Jahr 2014.

Hartz IV-Regelsatz wird angehoben

Die Sozialhilfe und die Grundsicherung (Hartz IV) erhöhen sich zum Jahreswechsel: Ein alleinstehender Erwachsener erhält ab 1. Januar 2014 monatlich 391 Euro Grundsicherung (2013: 382 Euro). Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen anteilig. Für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren gibt es beispielsweise 6 Euro monatlich mehr.

Die Anhebung der Regelbedarfsstufen gilt für Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitssuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Neuer Mindestlohn für Zeitarbeitsbranche

Für die rund 800.000 Beschäftigten der Zeitarbeitsbranche steigt ab 1. Januar 2014 der Mindestlohn, und zwar um 3,8 Prozent im Westen und um 4,8 Prozent im Osten. Die neuen Entgelte entsprechen Stundenlöhnen von mindestens 8,50 Euro im Westen, im Osten sind es 7,86 Euro. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den neuen Mindestlohn für die Zeitarbeit für allgemeinverbindlich erklärt, sodass alle Beschäftigten der Branche ab dem Jahreswechsel von dem Aufschlag profitieren können.

Koalitionsvertrag von Union und SPD

Mütterrente

Ab Juli 2014 sollen etwa neun Millionen Frauen, die vor 1992 Kinder bekommen haben, mehr auf dem Konto haben. Für jeden Sprössling soll ihnen ein Rentenpunkt zusätzlich angerechnet werden. In Euro und Cent heißt das: im Westen 28,12 Euro mehr Rente pro Monat, im Osten 25,74 Euro.

Rente mit 63

Ebenfalls ab 1. Juli 2014 sollen langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren bereits mit 63 Jahren (bislang 65 Jahren) ohne Abschläge in Rente gehen können. Zudem sollen bei den 45 Jahren nun auch Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Allerdings soll der frühere Bezug von Rente nur vorübergehend möglich sein. Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Zugangsalter für die Rente ohne Abschlag „parallel zur Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters“ nach und nach wieder auf das 65. Lebensjahr anzuheben.

Erwerbsminderungsrente

Wer wegen einer Krankheit eine Erwerbsminderungsrente bezieht, soll nach dem Willen der Vertragspartner ab 1. Juli 2014 so gestellt werden, als hätte er 62 Jahre lang gearbeitet (bislang 60). Das würde die Rente deutlich aufbessern.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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