BGH: Keksprodukt auf einer Süßwarenmesse

BGH zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer Süßwarenmesse:

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, ob allein schon aus der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse folgt, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten wird.

Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln ihrer Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind. Die Beklagte stellt nahezu identisch gestaltete Keksstangen her und vertreibt diese in der Türkei und anderen Ländern. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen. Die Beklagte stellte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln aus. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält die Keksstangen der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Die Klägerin hat geltend gemacht, infolge der nahezu identischen Nachahmung ihres Produkts durch die Beklagte bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze zudem die Wertschätzung ihres Originalprodukts aus.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, die Beklagte habe das Produkt der Klägerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer Täuschung der inländischen Verbraucher über die Herkunft des Produkts geschaffen. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass ihre Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern fehlt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts folgt eine solche Begehungsgefahr nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln.

Urteil vom 23. Oktober 2014 – I ZR 133/13 – Keksstangen

LG Köln – Urteil vom 27. September 2012 – 31 O 356/10

OLG Köln – Urteil vom 28. Juni 2013 – 6 U 183/12

WRP 2013, 1508

Karlsruhe, den 24. Oktober 2014

Quelle/Text/Redaktion: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Immer mehr werdende Mütter entscheiden sich fürs Uniklinikum

Prof. Pauline Wimberger, Direktorin der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beglückwünscht Mandy Kunadt zu Ihrem Sohn Paul, der am 15. Oktober als 2.000. Baby des Jahres im Uniklinikum geboren wurde. Foto: Uniklinikum Dresden
Prof. Pauline Wimberger, Direktorin der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beglückwünscht Mandy Kunadt zu Ihrem Sohn Paul, der am 15. Oktober als 2.000. Baby des Jahres im Uniklinikum geboren wurde. Foto: Uniklinikum Dresden

In diesem Jahr kam das 2.000. im Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden geborene Baby wiederum eher zur Welt als im Vorjahr: Knapp drei Wochen früher als 2013 wurde Paul Kunadt am Mittwochmorgen (15. Oktober), um 2.56 Uhr im Kinder-Frauenzentrum an der Pfotenhauerstraße geboren. Der Junge wog bei der Geburt 4.030 Gramm und war 54 Zentimeter groß. Ein Blick in die Statistik zeigt, dass die steigenden Zahlen auch ein Beleg für die zunehmend wichtiger werdende Rolle der Maximalversorgung in der Geburtshilfe ist.

Unter anderem der leicht aber stetig wachsende Anteil der über 35-Jährigen Mütter sowie die deutlicher steigende Zahl an Mehrlingsgeburten belegen den großen Bedarf einer umfassenden wie fachübergreifenden Versorgung der Mütter und ihrer Neugeborenen. Dank der im Spätsommer 2013 zusätzlich eingerichteten interdisziplinären perinatologischen Station verfügt das Dresdner Uniklinikum über zusätzliche Kapazitäten für eine Versorgung auf höchstem medizinischem Niveau. Damit können die Kliniken für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie für Kinder- und Jugendmedizin gemeinsam eine optimale Behandlung, bei denen nach der Frühgeburt Mutter und auch ihr Neugeborenes stationär versorgt werden müssen. Auf dieser Spezialstation werden Mutter und Kind gemeinsam in einem Zimmer betreut.

Mit vier von insgesamt sechs in Sachsen registrierten Drillingsgeburten im Jahr 2013 ist das Dresdner Uniklinikum führend bei diesen Risikoschwangerschaften. Und auch in diesem Jahr bleiben die Zahlen bei dem ungewöhnlich hohen Anteil an Drillingen – bis heute zählte die Klinik in diesem Jahr bereits vier dieser Geburten. In der Regel werden diese Kinder per Kaiserschnitt geholt und von der ersten Lebensminute von einem auch aus Ärzten der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin bestehenden Team versorgt. Um diese intensive Betreuung gewährleisten zu können, bedarf es größerer personeller Kapazitäten wie sie in der Regel nur Universitätsklinika vorhalten.

Auch bei Zwillingsgeburten ist es besonders wichtig, dass der Mutter ein eingespieltes Team aus Hebammen und Ärzten zur Seite steht. Bei etwa einem Drittel dieser Geburten kommen die Kinder auf natürlichem Weg auf die Welt. Auch der Fall, dass der erste Zwilling eine Spontangeburt ist, aber das zweite Kind dann doch per Kaiserschnitt geholt werden muss, kam in diesem Jahr bereits drei Mal vor. „Die Sicherheit für die Kinder und deren Mütter haben oberste Priorität“, sagt Prof. Pauline Wimberger, Direktorin der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

Viele Eltern sind von der besonderen Kompetenz der Klinik überzeugt, die einziges ostsächsisches Perinatalzentrum der höchsten Versorgungsstufe (Level 1) ist. Dieses Zentrum verfügt über einen großen Erfahrungsschatz in der Therapie und Pflege von zu früh oder krank geborenen Kindern. „Wir vereinen die Maximalversorgung mit einem Konzept, das die Notwendigkeit und Bedürfnisse der Familien in den Mittelpunkt stellt.

Deshalb haben wir im vergangenen Jahr gemeinsam mit der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin eine interdisziplinäre perinatologische Station eröffnet. Hier können acht Mütter gemeinsam mit ihren zu früh geborenen Kindern in einem Zimmer stationär versorgt werden“, so die Klinikdirektorin. Angebote einer familienorientierten Versorgung gibt es natürlich auch für die Eltern und Kinder nach einer normal verlaufenden Schwangerschaft und Geburt. Auf Wunsch können sie zum Beispiel in Familienzimmern der regulären Wochenstation untergebracht werden.

Trotz der Rolle als Krankenhaus der Maximalversorgung ist der Anteil der Kaiserschnittgeburten am Uniklinikum mit 32,91 Prozent im Vergleich zu anderen deutschen Perinatalzentren der höchsten Versorgungsstufe sehr niedrig. Sachsen insgesamt verzeichnet den bundesweit den geringsten Anteil an Kaiserschnitten – er liegt bei 23,8 Prozent aller Geburten. Die höhere Rate im Dresdner Uniklinikum ist unter anderem dem sehr großen Anteil der Mehrlingsgeburten geschuldet – nämlich ein gutes Sechstel aller dieser Geburten im Freistaat.

Die Sicherheit, eine Geburt im Universitätsklinikum bietet, spielt immer eine große Rolle. Gerade in dem Altersbereich der zwischen 35 und 39 Jahre alten Mütter verzeichnet die Uni-Frauenklinik in den vergangenen Jahren einen deutlichen Anstieg: Waren es 2012 insgesamt 352 Mütter in diesem Alter, waren es ein Jahr später 378 und bereits bis Ende September dieses Jahres zählten die Geburtsmediziner 336 Frauen. Auch jenseits des 40. Lebensjahres zählte die Klinik eine knapp dreistellige Zahl an Gebärenden.

Die intensive Betreuung von Spätgebärenden gehört seit langem zum Standard in der Geburtsmedizin. Anders dagegen sieht es bei solchen Schwangeren aus, bei denen es ein erhöhtes Risiko für eine Frühgeburt, Schwangerschaftsvergiftung – Präeklampsie – oder Fehlgeburt gibt. Das sind jedoch die Hauptursachen, durch die Schwangere und Kinder erkranken oder sogar sterben können. Eine an der Uni-Frauenklinik etablierte ganzheitliche sowie hochspezialisierte Versorgung von werdenden Müttern und deren Kindern kann den Eltern nun entweder mehr Sicherheit für eine komplikationslose Schwangerschaft geben oder sie frühzeitig gezielt medizinisch bis zur Geburt zu begleiten.

Dieses Angebot war vor vier Jahren weltweit eines der ersten für die umfassende Ultraschalluntersuchung in der 11. bis 13. Schwangerschaftswoche, das sich nicht nur an den ohnehin seltenen Chromosomenstörungen orientiert. Dank der Ergebnisse dieser Erst-Trimester-Spezialsprechstunde können die Experten der Klinik 80 bis 85 Prozent der Schwangeren eine höhere Gewissheit einer unkompliziert verlaufenden Schwangerschaft vermitteln. Diese Untersuchungen tragen unter anderem dazu bei, diese Komplikationen früh und somit potentiell deutlich erfolgreicher zu vermeiden. Die Zahl der Schwangeren, die dieses Untersuchungsangebot der Klinik wahrnehmen, hat sich in den letzten Jahren auf mehr als 1.000 pro Jahr etwa versiebenfacht.

Quelle/Text/Redaktion: www.uniklinikum-dresden.de

EUGH kippt Preisanpassungsregelung

Strom- und Gasanbieter müssen ihre Haushaltskunden in der Grundversorgung („Tarifkunden“) vor Preiserhöhungen genau über den Grund und Umfang informieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in seinem Urteil (Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 vom 23.10.2014) festgestellt und damit Rechtsnormen gekippt, nach denen Energieversorger die Preise einseitig anheben konnten.

Die für Haushaltskunden in der Grundversorgung maßgeblichen Preisänderungsregelungen der Paragraphen 5 Absatz 2 und 3 Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung seien nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren. Denn die Vorschriften würden nicht gewährleisten, dass Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten einer Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. „Für Verbraucher bedeutet dies, dass die in der Vergangenheit erfolgten Preiserhöhungen in der Strom- und Gasgrundversorgung unwirksam sind“, erklärt Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW.

Ob Verbraucher aber Geld aus den unrechtmäßigen Preisanhebungen zurückverlangen können, haben die EuGH-Richter nicht entschieden. Über die Konsequenzen muss vielmehr nun der Bundesgerichtshof (in Umsetzung des EuGH-Urteils) befinden. Damit ist erst im Frühjahr 2015 zu rechnen.
Wer etwaige Rückzahlungsansprüche anmelden will, sollte vorsorglich von einer dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 195 BGB) ausgehen. Ansprüche aus Rechnungen von 2011 verjähren dann Ende 2014. Um diese Ansprüche zu retten, müssten Verbraucher notfalls vorher klagen oder einen Mahnbescheid beantragen. Das empfiehlt sich aber nur für Kunden mit Rechtsschutzversicherung, die eine entsprechende Deckungszusage erhalten.

Die Verbraucherzentrale NRW bedauert, dass mit dem Urteil unterschiedliche Transparenzanforderungen festgelegt werden. Während für Sonderkunden strengere Maßstäbe gelten, weil diese bereits im Vertrag von vornherein über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung informiert werden müssen, genügt für Kunden in der Grundversorgung eine entsprechende Information anlässlich einer konkreten Preiserhöhung. Die Verbraucherschützer fordern daher vom Gesetzgeber, für die grundversorgten Kunden die gleichen strengen Voraussetzungen zum Maßstab zu machen.

Quelle/Text/Redaktion: VZ/NRW

Der Labrador

4 different colored Labrador puppys!
Foto: https://www.flickr.com/photos/hans_surfer/

 

Der Labrador

Der Labrador-Retriever ist eine britische Hunderasse. Die Vorfahren des Labradors stammten ebenso wie der Neufundländer und der Landseer von der kanadischen Ostküste. Namensgebend für die Rasse ist die Labrador-Halbinsel. Über die ursprüngliche Herkunft dieser Hunde besteht weniger Klarheit, dazu gibt es verschiedene historische Versionen.

Labrador Retriever sind gutmütige und freundliche Hunde. Jegliche Art von Schärfe, Aggressivität oder Scheu gegenüber Menschen sind dem rassetypischen Labrador fern. Der Labrador Retriever verhält sich sowohl seiner Umwelt als auch Menschen gegenüber freundlich, aufgeschlossen und neugierig.  Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Labrador_Retriever

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