Von Abbruchgewerbe bis Zuckerindustrie – für über 80 Branchen hat das Arbeitsministerium jetzt die tariflichen Regelungen zum Urlaubsgeld und zur Urlaubsdauer ins Netz gestellt. „Viele Beschäftigte wissen gar nicht, wie viel Urlaubsgeld ihnen eigentlich zusteht. Wenn Urlaubsgeld tariflich vereinbart ist, gibt es das zusätzlich zum Lohn. Das gilt auch für Minijobber und diejenigen, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten“, erklärte Arbeitsminister Guntram Schneider.
Das Urlaubsgeld ist je nach Tarifvertrag als Prozentsatz vom Monatseinkommen oder als fester Betrag geregelt. Im Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe zum Beispiel ist ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent des Monatseinkommens vereinbart. Dagegen wird im Bäckerhandwerk zwischen 180 und 420 Euro als tarifliches Urlaubsgeld je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gezahlt. Einige Branchen haben einen Tagessatz je Urlaubstag vereinbart.
Auch die Dauer des Urlaubs kann in den Tarifverträgen abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes festgelegt sein. Laut Gesetz beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 24 Werktage, also vier Wochen. Tarifverträge können hiervon abweichend ausschließlich günstigere Regelungen für die Beschäftigten vorsehen. So haben tariflich gebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise in der Metall- und Elektrobranche, in der Druckindustrie und in den meisten anderen Tarifbereichen einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. In einer Reihe von Branchen werden die Urlaubstage nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, zum Beispiel im Erwerbsgartenbau zwischen 25 und 29 Arbeitstagen.
Beschäftigte, die einen tariflichen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld haben, sollten die Ausschlussfrist beachten. Das ist die Frist, in der man den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss, damit er nicht verfällt. Diese Fristen findet man in der Regel im Manteltarifvertrag.
Einzelheiten über das Urlaubsgeld und die Urlaubsdauer aus über 80 Branchentarifverträgen finden Sie im Internet unter www.tarifregister.nrw.de