Schlagwort-Archiv: Verbraucherzentrale

Verbraucherzentrale empfiehlt hüllenlose Lebensmittel

Ostereier in Plastikschalen, die Gurke in der Folie oder ein paar vereinzelte Schinkenscheiben, die sich in einem Meer aus Plastik verlieren – Lebensmittel in Plastikverpackungen gehören inzwischen zum normalen Anblick im Supermarktregal. Verpackungen haben häufig einen Anteil von bis zu 25 Prozent am Gesamtgewicht, wie eine aktuelle Stichprobe der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt.

Lag der Verbrauch an Kunststoffverpackungen 1991 noch bei 1,64 Millionen Tonnen, waren es 2013 bereits 2,76 Millionen Tonnen. „Wenn 80 Gramm Schinken 21 Gramm Plastikabfall verursachen, ist das absurd. Immer mehr Verbrauchern wird diese Plastikflut nach dem Auspacken des Einkaufs zu groß“, sagt Silke Schwartau, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch die Sorge um Weichmacher und andere mögliche Rückstände im Essen bewege viele Verbraucher zum Umdenken. Der verpackungsfreie Einkauf in speziellen Supermärkten ist ein neuer positiver Trend. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte aber der gesamte Einzelhandel eine Trendwende einleiten und Möglichkeiten schaffen, um mitgebrachte Gefäße befüllen zu können, Mehrwegsysteme zu nutzen und mehr lose Lebensmittel anzubieten, insbesondere im Obst- und Gemüsesortiment.

Für Einwegverpackungen gibt es in Deutschland ein sehr gutes Getrenntsammelsystem. Laut Umweltbundesamt gehen je nach Verpackungsmaterial 50 bis über 90 Prozent der Verpackungsabfälle in das Recycling. Besser sei aber, Verpackungen möglichst zu vermeiden. „Wenn Verpackungsabfälle aber einmal entstanden sind, ist es wichtig, dass sie für das Recycling getrennt gesammelt werden und wir unsere Umwelt frei von Müll halten“, so ein Sprecher des Umweltbundesamts.

Weitere Informationen sowie eine Liste mit Beispielen aus der Praxis gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de.

Vattenfall: Gaspreisklausel unwirksam

Die von Vattenfall in Gaslieferverträgen verwendete Preisänderungsklausel ist unwirksam. Das hat das Landgericht Hamburg heute auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg festgestellt (Urteil vom 4. November 2014, Az.: 312 O 17/14).

Gegenstand des Streits waren die von Vattenfall verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen mit Gaskunden. In der darin enthaltenen Preisänderungsklausel wurde auf die für Grundversorgungverträge geltende Verordnung (GasGVV) Bezug genommen, ohne die Kriterien für Preisänderungen zu nennen. Das Gericht sah die Klausel als unlauter und rechtswidrig an. „Unsere Rechtsauffassung wurde in vollem Umfang bestätigt“, freut sich Günter Hörmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg.

Gaskunden von Vattenfall, die einen Vertrag mit entsprechender Klausel haben, sind nicht verpflichtet, Preiserhöhungen zu zahlen. Für in der Vergangenheit liegende bereits gezahlte Erhöhungen können sie Erstattung verlangen, dies zumindest für drei Jahre rückwirkend. Um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern, sollten Verbraucher, die Erstattungsansprüche aus der Jahresabrechnung 2011 haben, diese sicherheitshalber bis zum 31. Dezember 2014 einklagen.
Ein Musterbrief und weitere Informationen sind zu finden unter www.vzhh.de.

Zehn-Jahres-Frist bei Kreditbearbeitungsentgelten

VZ/NRW    Ein für Kreditnehmer positives Urteil hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Die Richter in den roten Roben entschieden, dass Bankkunden ungerechtfertigt kassierte Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern können (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

Hintergrund: Im Mai hatte der BGH Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Sie stellten kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürften deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten halten die obersten Richter nicht für zulässig.

Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben. Dazu müssen sie die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern. Hilfe dabei bietet ein kostenloser Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW im Internet.

Streit gab es danach noch um die Frage, wann der Anspruch auf Rückzahlung  verjährt. Während die Geldinstitute eine kurze Verjährungszeit von drei Jahren nach Kenntnis von der Zahlung des Bearbeitungsentgelts annahmen, gingen Verbraucherschützer – und auch einige Gerichte – von einer Kenntnis erst ab 2011 aus.

So sahen es nun auch die obersten Richter. Es sei den Kunden wegen der unklaren Rechtslage erst ab Ende 2011 zumutbar gewesen, Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts zu erheben. Dies bedeutet, dass zumindest alle nach dem 1. Januar 2005 gezahlten Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt sind. Zum 31. Dezember 2014 wird aber eine Vielzahl der Erstattungsansprüche verjähren.

Betroffene Kunden sollten daher umgehend fachkundigen Rat einholen und prüfen lassen, wann eigene Ansprüche verjähren. Verjährungshemmend wirkt beispielsweise die Erhebung einer Klage. Ein einfaches Schreiben an die Banken oder Sparkassen reicht nicht.

Künftig Salzgehalt statt Natriumwert

Wer vermeiden will, dass stark gesalzene Fertigsuppen oder Tiefkühlpizzen auf seinem Teller landen, suchte bislang auf der Verpackung nach dem Anteil der würzenden Zutat vergebens. Wenn überhaupt war der Salzgehalt bei den Nährwertangaben im Natriumwert versteckt. „Viele Hersteller machten sich bisher nicht die Mühe, neben dem Natrium auch den Anteil der weißen Streuwürze in ihren Fertiggerichten anzugeben. Doch Verbraucher brauchen verlässliche Angaben, denn zu viel Salz im Essen ist für den menschlichen Organismus schädlich“, kritisiert die Verbraucherzentrale NRW.

Jeder Deutsche nimmt täglich im Schnitt sieben bis neun Gramm Salz zu sich. Mehr als sechs Gramm pro Tag können Herz und Kreislauf auf Dauer nicht verkraften. Viele Menschen haben mit hohem Blutdruck und einem steigenden Schlaganfallrisiko zu kämpfen. Die Gefahr dieser Zivilisationskrankheiten kann durch weniger Salz in der eigenen Ernährung reduziert werden.“ Eine neue Kennzeichnungspflicht ab Ende des Jahres soll Konsumenten helfen, sich beim Lebensmitteleinkauf im Laden besser zu orientieren und ihnen ermöglichen, ihren Salzkonsum leichter zu regulieren:

  • Kennzeichnungsrevolution auf der Verpackung: Bislang war es Herstellern freigestellt, ob sie den Salzgehalt in ihren Fertig-Pizzen, Pasta-Gerichten und Co. auf den Verpackungen angeben. Wenn, mussten Hersteller dies zwingend in Form des Natriumwerts, einem Mineralstoff im Salz, tun, konnten die Salzmenge aber zusätzlich nennen. Ein Gramm Natrium entspricht rund 2,5 Prozent Gramm der weißen Würze. Kundige Verbraucher mussten also meistens rechnen, um den wahren Salzgehalt in der Suppe von der Verpackung ablesen zu können.Ab 13. Dezember kann der Rechner in der Tasche bleiben: Ab dann muss bei der freiwilligen Kennzeichnung der Salz- statt des Natriumanteils EU-weit auf der Verpackung angegeben werden. Aber erst ab Ende 2016 müssen sich sämtliche Hersteller an diese Vorgabe halten. Immer mehr Lebensmittelfirmen nehmen bereits im Vorfeld nicht nur die neue Regelung, sondern auch die damit beabsichtigte Gesundheitsförderung ernst: Sie stellen schon jetzt die Kennzeichnung auf ihren Lebensmittelverpackungen für Verbraucher nachvollziehbar um und reduzieren sogar in vielen Fällen den Salzanteil in ihren Gerichten.
  • Maximal sechs Gramm pro Tag: Gesundheitsbewusste Konsumenten sollten darauf achten, dass sie insgesamt nicht mehr als einen Teelöffel Salz pro Tag zu sich nehmen. Der größte Teil davon wird nicht beim Kochen ins Essen gestreut, sondern er steckt bereits verarbeitet in Wurst, Käse, Brot und Fertiggerichten.Die eindeutige Salzkennzeichnung auf den Produkten macht es Verbrauchern nun leichter, den Überblick über die Zufuhr zu behalten. Gering Gesalzenes enthält 0,3 Gramm Salz in hundert Gramm. Bei verarbeiteten Lebensmitteln mit der fünffachen Menge – 1,5 Gramm Salz – ist die Ausschau nach einer salzärmeren Variante empfehlenswert. Meistens gibt es auch weniger gewürzte Produkte – allerdings meist bei einem anderen Hersteller.

Wissenswertes rund um die neuen Kennzeichnungsregeln von Salz und Tipps zum Konsum finden Interessenten in einem Special der Verbraucherzentrale NRW im Internet unter www.vz-nrw.de/salz
42/2014

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