Ein akuter Bandscheibenvorfall, beide Arme in Gips oder eine schwere Infektion, die dazu zwingt, das Bett zu hüten: Jeder kann aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung in die missliche Lage geraten, bei seinen alltäglichen Verrichtungen vorübergehend auf fremde Hilfe in den eigenen vier Wänden angewiesen zu sein.
Gesetzlich Krankenversicherte, die nicht stationär ins Krankenhaus müssen, jedoch zuhause niemanden haben, der ihnen bei der Körperpflege, beim Essen und im Haushalt hilft oder die Kinder versorgt, können bei ihrer Krankenkasse die Kosten für eine häusliche Krankenpflege beziehungsweise für eine Haushaltshilfe beantragen. „Ob und in welcher Höhe es Zuwendungen gibt, ist bei den Krankenkassen jedoch nicht einheitlich geregelt. Nachfragen zahlt sich in den meisten Fällen aus“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie steuert zur Klärung mit der Kasse oder zur Wahl einer neuen Krankenversicherung grundlegende Informationen bei:
- Häusliche Krankenpflege: Eine bezahlte Extra-Unterstützung etwa bei der täglichen Körperpflege oder dem Gang zur Toilette können gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse erhalten, wenn es die ärztliche Behandlung erfordert. Häusliche Krankenpflege wird jedoch nur bewilligt, wenn niemand daheim die Pflege eines Betroffenen übernehmen kann und ein Arzt die Notwendigkeit der zusätzlichen Hilfe bescheinigt. Hierbei muss allerdings immer etwas zugezahlt werden. Auf alle Fälle lohnt sich ein Leistungsvergleich bei den verschiedenen gesetzlichen Kassen. Denn jede bestimmt selbst, ob und wie lange sie Leistungen für Körperpflege, Ernährung und Mobilität übernimmt. Viele Krankenkassen zahlen maximal zwischen zwei Wochen oder bis zu einem halben Jahr für die tägliche Grundpflege. Einige richten ihre Leistungsbereitschaft exakt an der Dauer der medizinisch notwendigen Behandlungspflege aus. Die meisten Kassen zahlen höchstens für eine Stunde ambulante Grundpflege am Tag. Ein geringer Teil übernimmt auch zwei. Versicherte mit einer chronischen Erkrankung sollten bei einem Kassenwechsel darauf achten, dass dieses Versorgungs-Plus nicht von vornherein bei einer Verschlimmerung ihres Zustands ausgeschlossen ist.
- Haushaltshilfe: Sind Kinder unter zwölf Jahren zu versorgen und geht’s in erster Linie um Einkaufen, Kochen sowie Putzen, können Familien eine Haushaltshilfe beantragen. Eine gute Fee bekommen sie regulär bewilligt, wenn ein Elternteil zu Hause wegen eines Klinikaufenthalts ausfällt und das andere die Kinder aus beruflichen Gründen nicht versorgen kann. Die meisten Krankenkassen wenden die Kosten jedoch auch auf, wenn Mutter oder Vater zu Hause krank im Bett liegen. Einige Kassen leisten die Hilfe bis zu einem Kindesalter von 14, wenige bis zu 16 Jahren. Ein Teil zahlt maximal fünf Tage fürs Wischen und Naseputzen, ein anderer hingegen so lange, wie Bedarf besteht. Leben keine Kinder im Haushalt, kommt nur jede zweite gesetzliche Kasse für eine Haushaltshilfe auf. Bei der Wahl einer Kasse ist auch darauf zu achten, dass die Kasse nicht zu enge Vorgaben an die Bewilligung einer Haushaltshilfe knüpft. Einige beschränken ihren Zuschuss auf Knochenbrüche, Krebs oder ambulante Operationen und legen für ihre Hilfe von vornherein einen Zeitraum fest. Die meisten Krankenkassen kümmern sich selbst um eine geeignete Person. Auf diese Weise ersparen sie den Versicherten eine aufwändige Suche und unnötige Zusatzkosten. Einzelne erstatten jedoch nur die Beträge für eine selbst organisierte Kraft. Meistens bleiben Versicherte dann jedoch auf einem Teil der Kosten sitzen.
Bei der Wahl einer geeigneten Krankenkasse stehen örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW Ratsuchenden mit passenden Infos zur Seite. Ansprechpartner mit dem Schwerpunkt „Rechtsberatung im Gesundheitswesen“ sind im Internet unter
www.vz-nrw.de/gesundheitsberatung zu finden. Infos zum Selbststudium gibt’s unter www.vz-nrw.de/wahltarife.
Stand: 15.01.2014