BGH entscheidet über die Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken ging, entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 9. September 2010).

Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 127/2012 und 135/2012 vom 14. und 22. August 2012).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.

Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 72/08

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621 – EU-Versandapotheken

BGH, Beschluss vom 9. September 2010 – I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 – Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. November 2007 – 6 U 26/07, GRUR 2008, 306 = WRP 2008, 969

LG Darmstadt – Urteil vom 22. Dezember 2006 – 12 O 123/06

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 77/09 – Holland-Preise

OLG Köln – Urteil vom 8. Mai 2009 – 6 U 213/08, PharmR 2010, 197 = APR 2010, 109

LG Köln – Urteil vom 23. Oktober 2008 – 31 O 353/08, juris

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 119/09

OLG München – Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3744/08

LG München I – Urteil vom 10. Juni 2008 – 9 HK O 63/08

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 120/09

OLG München – Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3648/08

LG München I – Urteil vom 18. Juni 2008 – 1 HK O 20716/07

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 79/10 – Sofort-Bonus

OLG Hamburg – Urteil vom 25. März 2010 – 3 U 126/09, PharmR 2010, 410

LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2009 – 407 O 82/09

Karlsruhe, den 26. Februar 2014

Wellnesscup Mona Lisa (laktosefrei)

Wellnesscup Mona Lisa (laktosefrei) Foto: Wirths PR
Wellnesscup Mona Lisa (laktosefrei)
Foto: Wirths PR

Wellnesscup Mona Lisa (laktosefrei)
(für 4 Personen)

500 g Beerenfrüchte (Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren)
600 g laktosefreier Joghurt
2 TL Vanillezucker
Zitronensaft
250 ml laktosefreie Schlagsahne

Früchte waschen und putzen. Einige Früchte zum Dekorieren zurücklegen. Die restlichen Früchte mit dem gut gekühlten Joghurt im Mixer gut fein pü-rieren. Mit Vanillezucker und Zitronensaft abschmecken. Die Sahne steif schlagen und unter den Joghurt heben. Die Masse in Kelchgläser füllen, mit Früchten dekorieren.

Pro Person: 384 kcal (1606 kJ), 12,4 g Eiweiß, 24,4 g Fett, 28,8 g Kohlenhydrate

650 Freizeit-Tipps auf einen Blick

Welche Highlights hat das Münsterland im Jahr 2014 zu bieten? Was ist am Wochenende in der Region los und wo lohnt es sich, vorbeizuschauen? Die Antworten gibt es im neuen Veranstaltungskalender des Münsterland e.V. Das Heft, das der Verein zusammen mit der Münsterschen Zeitung herausgegeben hat, gibt einen Überblick über bekannte und beliebte Termine und Events in der Region. Der Kalender ist ab sofort beim Münsterland e.V. und in Kürze bei den hiesigen Touristinformationen erhältlich.

135033VDie rund 650 übersichtlich aufgelisteten Termine führen die Leser des Veranstaltungskalenders durch das gesamte Jahr und geben Anregungen für unterschiedlichste Freizeitgestaltungen. Von Oster- und Frühjahrsmärkten über sommerliche Open Air-Veranstaltungen und Festivals, Kürbis- und Kartoffelfesten bis hin zu den traditionellen Nikolaus- und Weihnachtsmärkten ist alles im Kalender zu finden.

Die Broschüre hält ebenso beliebte, wiederkehrende Veranstaltungen wie Münsters‘ Send, Straßen- und Dorffeste sowie verkaufsoffene Sonntage, aber auch einmalige Events wie Live-Konzerte oder Hinweise auf Comedy- und Kabarettauftritte bereit. Der 40 Seiten starke Kalender zeigt, was, wann passiert und wo sich die Leser noch genauer informieren können.

Der Veranstaltungskalender liegt in Kürze bei den Verkehrsvereinen und Touristeninformationen im Münsterland aus und kann zudem ab sofort beim Münsterland e.V. über die kostenfreie Service-Hotline 0800-9392919 bestellt werden. Im Internet steht die Broschüre unter www.muensterland-tourismus.de als Online-Blätterkatalog sowie zum Download bereit und kann bequem online bestellt werden.

Soziale Gesundheitsgerechtigkeit

Das Buch „Soziale Gesundheitsgerechtigkeit“ des RUB-Juristen Prof. Dr. Stefan Huster (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Rechtsphilosophie) ist eines der „Juristischen Bücher des Jahres“. Diese Auswahl hochrangiger deutscher Juristen wird jedes Jahr in der renommierten Zeitung „Neue Juristische Wochenschrift“ publiziert.

Eines der Werke Husters wurde bereits 2003 auf diese Weise geadelt. Diesmal beschäftigt sich der Jurist mit der Frage, wie das Gut Gesundheit gerecht verteilt werden kann und welche Faktoren dabei neben der Gesundheitsversorgung noch eine Rolle spielen. Gesundheit sollte keine Frage des Geldes sein. Das ist ein Grundprinzip unseres Sozialstaats. Wie kann es trotzdem sein, dass in Deutschland Männer aus dem oberen Einkommensfünftel im Schnitt zehn Jahre länger leben als diejenigen aus dem untersten Einkommensfünftel?

Weitere Informationen
Stefan Huster: „Soziale Gesundheitsgerechtigkeit – Sparen, umverteilen, vorsorgen?“, Verlag Klaus Wagenbach, Berlin 2011, ISBN 978-3-8031-3639-8

 

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...