Volle Mehrwertsteuer auf Silbermünzen

Die Mehrwertsteuer für Anlage- und Sammlermünzen aus Silber erhöhte sich zum 1. Januar 2014 von bisher sieben auf jetzt 19 Prozent. Die Bundesregierung hat damit eine Vorgabe der Europäischen Union umgesetzt, die Mehrwertsteuergesetze zu harmonisieren. Der neue Steuersatz bezieht sich auf Silber-Anlagemünzen wie beispielsweise den China-Panda, den australischen Kookaburra, den Silber-Philharmoniker, aber auch auf Silber-Sammlermünzen. Silberbarren unterliegen bereits heute schon dem vollen Mehrwertsteuersatz.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Neue Noten für Pflegeheime

Mit einem neuen Benotungssystem für Pflegeheime wird seit 1. Januar 2014 der Kritik am sogenannten „Pflege-TÜV“ Rechnung getragen: Bislang fassen die Pflegekassen die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen in Pflegenoten von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ zusammen. Diese Gesamtnote wird anhand von Bewertungskriterien für unterschiedliche Qualitätsbereiche (zum Beispiel zur Pflege und medizinischen Versorgung, zum Umgang mit Demenzkranken, zur sozialen Betreuung oder zur Verpflegung und Hygiene) ermittelt.

Derzeit werden fast alle Heime mit „sehr gut“ bewertet. Zudem erlaubt das Verfahren, zum Beispiel einen schlechten Ernährungszustand der Bewohner durch bürokratische Korrektheit – etwa durch ordentliche schriftliche Verfahrensanweisungen in Aktenordnern – schönzurechnen. Deshalb soll nun beim Benotungssystem nachjustiert werden. Zwar ändert sich am Prüfsystem nur wenig, doch wird die Messlatte für das Prädikat „sehr gut“ seit Januar 2014 höher gelegt.

So wird es künftig wohl nicht mehr nur Pflegeheime mit einer „Eins“ vor dem Komma geben, sondern auch gute oder befriedigende Einrichtungen. Außerdem sollen die besonders wichtigen Qualitätsaspekte im veröffentlichten Bewertungsschema hervorgehoben werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für Pflegeheime. Bei den ambulanten Pflegediensten bleibt es erst einmal bei der alten Systematik.

Alle Pflegeheime und Pflegedienste in Deutschland werden regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr unangemeldet geprüft.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Mehr Transparenz in der stationären Pflege

Ab Januar 2014 müssen Pflegeheime die Pflegekassen darüber informieren, wie sie für ihre Bewohner die medizinische Behandlung und die Versorgung mit Arzneimitteln sicherstellen. Diese Informationen werden für Pflegebedürftige und deren Angehörige verständlich aufbereitet und im Internet veröffentlicht. Auch die Pflegeeinrichtungen müssen die Daten zur medizinischen Versorgung gut sichtbar aushängen, damit sie für Interessierte nachzulesen sind.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Elektronische Gesundheitskarte

Die bisherige Krankenversicherungskarte wurde zum Jahreswechsel ungültig: Seit 1. Januar 2014 öffnet nur noch die elektronische Gesundheitskarte mit einheitlichem Logo, Chip und Foto die Tür zum Behandlungszimmer. So haben es der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten vereinbart. Die neue Karte enthält vorerst nur die Stammdaten, die auch auf der bisherigen Karte enthalten waren: Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Krankenversicherungsnummer. Neu ist jedoch ein Foto des Versicherten, um diesen besser identifizieren und Kartenmissbrauch eindämmen zu können.

Ausgenommen von der Pflicht zur Gesundheitskarte mit Foto sind Kinder unter 15 Jahren sowie Versicherte, die sich nicht fotografieren lassen können (zum Beispiel Bettlägerige). Die bisherigen Karten verlieren zum 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit – unabhängig vom Ablaufdatum. Wer noch ein altes Exemplar ohne sein Konterfei hat, sollte baldmöglichst ein Lichtbild bei seiner Krankenkasse einreichen, damit die neue Karte noch bis zum Jahresende ausgestellt werden kann.

Keinem Versicherten, der Anfang 2014 ohne die neue Karte zum Arzt kommt, wird laut GKV-Verband die Behandlung verweigert. Der gültige Versicherungsnachweis kann innerhalb von zehn Tagen nachgereicht werden. Andernfalls ist der Arzt berechtigt, dem Patienten die Behandlungskosten privat in Rechnung zu stellen. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die Kosten einer bereits privat bezahlten Arztrechnung, wenn spätestens bis zum Ende des Quartals die elektronische Versicherungskarte vorliegt.

Die Gesundheitskarte enthält einen Mikroprozessor, der es zum Beispiel ermöglicht, die Stammdaten der Versicherten regelmäßig online zu aktualisieren. Versicherte sollen künftig freiwillig auch Notfalldaten etwa zu Vorerkrankungen, Allergien oder zur Blutgruppe speichern lassen können.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...