Nur noch zwei Zeitintervalle bei Verpflegungspauschalen

Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden die Pauschalen für die Verpflegung seit 1. Januar 2014 nur noch in zwei statt drei Zeitintervallen berechnet. Bisher bekamen Arbeitnehmer 6 Euro vom Arbeitgeber erstattet, wenn sie mindestens 8 Stunden auf Geschäftsreise waren. Bei einer Reise von mindestens 14 Stunden waren es 12 Euro; dauerte die Reise 24 Stunden gab es 24 Euro. Ab nächstem Jahr fällt nun die erste Stufe weg: Die steuerfreie 12-Euro-Pauschale gibt es nunmehr bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden.

Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer beruflich 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt ist, erhält er wie zuvor 24 Euro. Neu ist auch, dass nun für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise mit Übernachtung außerhalb der Wohnung vom Arbeitgeber pauschal 12 Euro pro Tag steuerfrei ersetzt werden können – unabhängig davon, wie viele Stunden der Arbeitnehmer unterwegs war.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Link:
Steuererklärung – Bücher und andere Produkte

Neues Prozesskostenhilferecht

Auch wer nur ein geringes Einkommen hat, soll seine Rechte vor Gericht einfordern und verteidigen können: Dazu verhilft die finanzielle Unterstützung nach dem Prozesskostenhilferecht. Sie wird auf Antrag beim Gericht gewährt. Seit 1. Januar 2014 gelten für das Verfahren neue Regeln.

Neu ist, dass jeder, der Prozesskostenhilfe bekommt, dem Gericht nun vier Jahre lang nach Beendigung des Verfahrens von sich aus wesentliche Verbesserungen beim Einkommen mitteilen muss. Zudem

kann das Gericht künftig verlangen, dass der Antragsteller eine Versicherung an Eides statt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt. Wem unrichtige Angaben nachgewiesen werden, der muss ein Strafverfahren befürchten.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

1.000-Euro-Grenze für Zweitwohnung am Arbeitsort

Arbeitnehmer dürfen bestimmte Ausgaben bei der Steuer als Werbungskosten absetzen, wenn sie sich nach einem Jobwechsel oder einer Versetzung eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz nehmen. Zum 1. Januar 2014 legte der Fiskus dabei neue Maßstäbe an: Während das Finanzamt bislang eine 60 Quadratmeter große Wohnung als Richtschnur nahm und dafür die maximal übliche Ortsmiete berücksichtigte, ist künftig bei 1.000 Euro Schluss. Von der Miete für die Wohnung, von Betriebskosten, Stellplatz- oder Garagenmiete werden maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt. Bei Eigentumswohnungen können entsprechend Schuldzinsen, Abnutzung (AfA) und Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Monat abgesetzt werden.

Außerdem prüft das Finanzamt nach einer neuen Regel, ob die Zweitwohnung beruflich notwendig ist: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte darf jetzt nicht halb so lang sein wie die Entfernung von der Erstwohnung dorthin. In Zahlen: Ist die Erstwohnung 50 Kilometer entfernt, darf die Strecke zwischen Zweitwohnung und Tätigkeitsstätte maximal 24 Kilometer betragen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...