Das Letzte, was man bei einem Ausflug zum Eisfischen erwartet, ist wohl das Aufkreuzen eines Fuchses. Doch genau das ist zwei Eisfischern aus Russland passiert.
Archiv für den Tag: Januar 2, 2014
Allergenkennzeichnung
Die 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen ab 13. Dezember 2014 bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben (zum Beispiel farblich unterlegt) werden. Auch bei unverpackten Lebensmitteln, sogenannter „loser Ware“, ist die Information zu den 14 Hauptallergenen künftig verpflichtend. Wie die Allergene deklariert werden müssen, legen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften fest. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist für betroffene Verbraucher nur eine schriftliche Information über enthaltene Allergene verlässlich; anderes ist nicht akzeptabel.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Kein Arztvorbehalt bei der Verordnung von Sehhilfen
Der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) drängt sowohl gegenüber dem GKV-Spitzenverband als auch gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, der für die Erstellung der Hilfsmittelrichtlinien zuständig ist, auf eine Änderung der derzeit gültigen Hilfsmittelrichtlinien. Grund dafür ist eine Formulierung, die im Widerspruch zur gültigen Gesetzeslage steht.
Bereits vor mehr als einem Jahr wurde in §33 SGB V ein neuer Absatz 5a eingefügt, der besagt, dass „eine vertragsärztliche Verordnung … für die Beantragung von Leistungen … nur erforderlich (ist), soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist“.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine ärztliche Verordnung bei Folgeversorgungen grundsätzlich nicht erforderlich ist, was den derzeit gültigen Hilfsmittelrichtlinien widerspricht: Dort ist lediglich vorgesehen, dass „Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe bei Folgeversorgungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres und Ersatzbeschaffungen bei Verlust oder Bruch innerhalb von drei Monaten bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Änderung der Refraktionswerte“ ohne augenärztliche Verordnung abgegeben werden können.
„Die aktuellen Hilfsmittelrichtlinien dienen weder dem Wohl der gesetzlich Versicherten, noch führen sie zu einer Entlastung der Krankenkassen. Das könnte geändert werden, wenn bei Folgeversorgungen nicht der Umweg über den Arzt gemacht werden müsste“, erklärt ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod.
Gericht untersagt irreführende Werbung mit „Statt-Preis“
Der Pay-TV-Anbieter Sky darf ein Bundesligapaket nicht mit einer Preissenkung bewerben, wenn der Kunde dafür weniger Leistung enthält als im gegenübergestellten Standardangebot. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht München die Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern. Die Verbraucherschützer hatten die Werbung als irreführend kritisiert.
Mit einem verlockenden Angebot startete „Sky Deutschland Fernsehen“ im August in die neue Bundesliga-Saison. Das Unternehmen warb damit, dass die Verbraucher alle Spiele der aktuellen Saison live und in HD verfolgen könnten. Der Preis dieser Flatrate wurde zum Bundesligastart von 34,90 Euro auf 29,90 Euro gesenkt. Nach Vertragsschluss mussten die Kunden jedoch feststellen, dass sie für den günstigeren „Statt-Preis“ auch weniger Leistung erhielten. So war beispielsweise die Funktion „Sky Go“ im Aktionsprodukt nicht enthalten. „Eine solche Werbung stellt eine unzulässige Irreführung der Verbraucher dar“, sagt Katharina Grasl, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Werden Statt-Preise höheren Preisen gegenübergestellt, müssen die Produkte auch denselben Leistungsinhalt haben“, fügt die Juristin hinzu.
Nachdem das Unternehmen eine Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, beantragte die Verbraucherzentrale Bayern gerichtlich eine einstweilige Verfügung und bekam nun Recht. In einer Abschlusserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Bayern hat „Sky Deutschland Fernsehen“ diesen gerichtlichen Beschluss anerkannt.
Stand: 21.11.2013