Rechtsstreit mit Unternehmen: Bessere Chancen auf Grundsatzurteil

Wenn Kunden oder Geldanleger von Anbietern über den Tisch gezogen wurden, können sie ab Januar 2014 leichter von Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) profitieren: Mit einer Neuregelung der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Rechte von Betroffenen im Revisionsverfahren gestärkt. Denn der Rechtsstreit darf nun nicht mehr einseitig beendet werden, nur um ein Urteil zu verhindern, auf das sich Geschädigte in vergleichbaren Fällen berufen können.

Wenn es bei Entscheidungen der Karlsruher Richter bisher brenzlig wurde, konnten Banken, Versicherungen oder auch Energiekonzerne durch den rechtlich zulässigen Kniff der Revisionsrücknahme drohende Massenklagen etwa wegen unwirksamer Vertragsbedingungen verhindern. Zwar gilt der Spruch des BGH nur für die konkret betroffenen Prozessparteien, doch legt er die künftige Linie für ähnliche Verfahren fest. Ging es dabei etwa um Vertragsklauseln, die ganze Branchen gegenüber ihren Kunden verwendeten, organisierten die Unternehmen dann oft den geordneten Rückzug, wenn sich im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof andeutete, dass sie unterliegen würden. Denn die Zivilprozessordnung erlaubte es bislang, den Rechtsstreit auch noch in der letzten Instanz einseitig zu beenden. Damit erhielt der Einzelkläger zwar sein Geld aus der Vorinstanz, doch gingen andere Geschädigte leer aus, weil der drohenden Grundsatzentscheidung ein Riegel vorgeschoben war.

Im „Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr“ wurden nun die Paragrafen 555 und 565 der ZPO novelliert und die Möglichkeit zur einseitigen Revision einkassiert. Soll ein Revisionsurteil verhindert werden, ist man nun auf die Mitwirkung des Prozessgegners angewiesen. Hat die mündliche Verhandlung begonnen, kann das Rechtsmittel der Revision nur noch mit Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden. Klagende Kunden von Geldinstituten, Versicherungen oder Energiekonzernen wie auch Klage führende Verbraucherverbände müssen sich nun nicht mehr durch die Revisionsrücknahme vor einem Urteil des BGH ausbooten lassen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

„Regelmäßige Arbeitsstätte“ wird „erste Tätigkeitsstätte“

Arbeitnehmer, die an mehreren Stätten ihres Unternehmens tätig sind (zum Beispiel Monteure im Kundendienst, Handwerker, Piloten, Außendienstler, Handelsvertreter, Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, Beamte mit mehreren Dienststellen), sollten mit ihrem Arbeitgeber rasch klären, welcher Arbeitsort ihr erster Einsatzort ist: Während das Finanzamt bislang die „regelmäßige Arbeitsstätte“ als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden Kilometer der einfachen

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angesetzt hat, wird dies ab Januar 2014 an der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgemacht. Wer von seiner Wohnung zu den verschiedenen anderen Einsatzorten fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen, also sehr viel höhere Beträge als bislang. Die „erste Tätigkeitsstätte“ muss nur eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer auf Dauer zugeordnet ist. Keine Rolle spielt es, wie oft und in welchem Umfang dort gearbeitet wird. Dauerhaft heißt, dass er der ersten Tätigkeitsstätte während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate zugeordnet ist.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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Nur noch zwei Zeitintervalle bei Verpflegungspauschalen

Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden die Pauschalen für die Verpflegung seit 1. Januar 2014 nur noch in zwei statt drei Zeitintervallen berechnet. Bisher bekamen Arbeitnehmer 6 Euro vom Arbeitgeber erstattet, wenn sie mindestens 8 Stunden auf Geschäftsreise waren. Bei einer Reise von mindestens 14 Stunden waren es 12 Euro; dauerte die Reise 24 Stunden gab es 24 Euro. Ab nächstem Jahr fällt nun die erste Stufe weg: Die steuerfreie 12-Euro-Pauschale gibt es nunmehr bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden.

Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer beruflich 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt ist, erhält er wie zuvor 24 Euro. Neu ist auch, dass nun für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise mit Übernachtung außerhalb der Wohnung vom Arbeitgeber pauschal 12 Euro pro Tag steuerfrei ersetzt werden können – unabhängig davon, wie viele Stunden der Arbeitnehmer unterwegs war.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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Neues Prozesskostenhilferecht

Auch wer nur ein geringes Einkommen hat, soll seine Rechte vor Gericht einfordern und verteidigen können: Dazu verhilft die finanzielle Unterstützung nach dem Prozesskostenhilferecht. Sie wird auf Antrag beim Gericht gewährt. Seit 1. Januar 2014 gelten für das Verfahren neue Regeln.

Neu ist, dass jeder, der Prozesskostenhilfe bekommt, dem Gericht nun vier Jahre lang nach Beendigung des Verfahrens von sich aus wesentliche Verbesserungen beim Einkommen mitteilen muss. Zudem

kann das Gericht künftig verlangen, dass der Antragsteller eine Versicherung an Eides statt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt. Wem unrichtige Angaben nachgewiesen werden, der muss ein Strafverfahren befürchten.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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