10. Februar: Tag der Kinderhospizarbeit

Mit dem „Tag der Kinderhospizarbeit“ will der Deutsche Kinderhospizverein das Thema Sterben und Tod aus dem Tabubereich holen. Seit 2006 wird damit jedes Jahr auf die Situation betroffener Kinder und deren Eltern aufmerksam gemacht. Jährlich sterben laut dem Deutschen Kinderhospizverein rund 1.500 Kinder an einer unheilbaren Krankheit.

Die Hospizbewegung setzt sich für eine neue Kultur von Sterben und Leben ein. Ihr Ziel ist es, Sterbenden ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Dazu gehören neben einer medizinischen Betreuung die psychosoziale Begleitung, spiritueller Beistand und die Verbesserung der Lebensqualität. Hospize sind Einrichtungen, in denen unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase palliativ-medizinisch, also leidensmindernd, pflegerisch und seelisch betreut werden. Weitere Infos gibt es bei der bundesweiten Interessensvertretung der Hospizbewegung in Deutschland, dem Deutschen Hospiz- und Palliativverband.

Die AOK unterstützt neben stationären Hospizen auch die Hospizarbeit im ambulanten Bereich. Gefördert werden ambulante Hospizdienste, die für Versicherte qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt bzw. Familie oder aber auch in stationären Pflegeeinrichtungen erbringen. Der ambulante Hospizdienst arbeitet dabei mit speziell ausgebildeten und erfahrenen Pflegediensten, Ärzten und Krankenpflegern zusammenarbeiten.

Kopier mir die Sonne

In Kooperation mit der Kunsthochschule Berlin-Weißensee präsentiert das Akademische Kunstmuseum der Universität Bonn vom 9. Februar bis zum 11. April 2014 eine Sonderausstellung unter dem Titel „Kopier mir die Sonne“. Studierende der Kunsthochschule Weißensee zeigen Videokunst , Malerei und andere Werke in den historischen Räumen des Museums.

Kunst wirkt. Szene im Akademischen Kunstmuseum(c)Frank Hohmann / Universität Bonn
Kunst wirkt. Szene im Akademischen Kunstmuseum(c)Frank Hohmann / Universität Bonn

Junge Kunst aus Berlin ist zu Gast im Akademischen Kunstmuseum. Den Rahmen der Sonderausstellung bilden die Gipsabgüsse antiker Skulpturen und Reliefs. Ihnen werden aktuelle Arbeiten von rund 20 Studierenden der Professorin Friederike Feldmann an der Kunsthochschule Berlin-Weißensee entgegengesetzt: aktuelle Videokunst, Malerei, Skulptur, Installationen. Die Werke beziehen sich auf die vorhandenen Gipsabgüsse, auf antike Weltentwürfe und das Verhältnis von Original und Kopie. Einige der Kunstwerke werden erst vor Ort beim Aufbau im Akademischen Kunstmuseum entstehen. „Ich bin sehr gespannt auf dieses Ereignis mit den Studierenden hier in unserem Haus“, erklärt Prof. Dr. Martin Bentz vom Akademischen Kunstmuseum der Universität Bonn.

An vier Sonntagen, am 16. Februar sowie am 09., 16. und 23. März 2014, geben die Studierenden selbst Künstler- bzw. Künstlerinnenführungen durch ihre Sonderausstellung. Das Begleitprogramm zur Sonderausstellung umfasst außerdem auch Workshops für Kinder.

Zur Eröffnung der Ausstellung am 9. Februar 2014 um 11 Uhr wird herzlich eingeladen. Die Studierenden der Kunsthochschule Berlin-Weißensee stellen ihre Werke an diesem Tag selbst vor. In die Sonderausstellung führen ein Prof. Dr. Paul Geyer (Dekan), Prof. Dr. Martin Bentz (Akademisches Kunstmuseum) und Prof. Friederike Feldmann (Kunsthochschule Berlin-Weißensee).

Link:
Website des Akademischen Kunstmuseums und der Antikensammlung (http://www.antikensammlung.de)

BGH zum Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR

Bundesgerichtshof zum Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR: Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst.

Der Kameramann Herbert Ernst hatte am 17. August 1962 das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.

Die Kläger behaupten, Herbert Ernst habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau gesendet. Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien.

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann – so der Bundesgerichtshof – nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist. Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen – so der BGH weiter – zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.

Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger – wie sie behaupten – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind.

Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 86/12 – Peter Fechter

LG Berlin – Urteil vom 20. Mai 2011 – 15 O 573/10

KG Berlin – Urteil vom 28. März 2012 – 24 U 81/11

ZUM-RD 2012, 321

Karlsruhe, den 6. Februar 2014

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