Anspruch auf Wiedereinstellung

Räumt ein Arbeitgeber anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs und des Übergangs eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen den vom Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht ein, haben diese Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind.

Entsprechendes gilt, wenn die Rückkehrzusage vor der Übernahme von Arbeitnehmern durch eine Betriebskrankenkasse (§ 147 Abs. 2 SGB V) erfolgt. Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot rückkehrwilliger Arbeitnehmer auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags anzunehmen oder selbst ein solches Angebot abzugeben hat, hängt von der Rückkehrzusage und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind auch für den Inhalt des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.10.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: 9 AZR 564/12.

Die Klägerin war seit September 1992 beim beklagten Land angestellt und im Rahmen einer Personalgestellung als Sachbearbeiterin in der Betriebskrankenkasse (BKK Berlin), einer rechtlich selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie stimmte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zum 1. Januar 1999 zu, nachdem das beklagte Land ihr und ca. 200 anderen Beschäftigten am 20. April 1998 für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt hatte. Aus der BKK Berlin ging aufgrund mehrerer Zusammenschlüsse mit anderen Betriebskrankenkassen die City BKK hervor. Noch vor deren Schließung durch das Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 machte die Klägerin ihr Rückkehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses nahm das Arbeitsvertragsangebot der Klägerin nicht an und meinte, seine Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin und nicht der City BKK bezogen.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Annahme des Arbeitsvertragsangebots der Klägerin verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin über die beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegte Beschäftigungszeit hinaus ihre Beschäftigungszeiten bei der BKK Berlin und der City BKK im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wissen wollte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land verurteilt, auch die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 bei der BKK Berlin zu berücksichtigen.

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar bezog sich die Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998 ihrem Wortlaut nach nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Zusage sollte jedoch die Klägerin und die anderen ca. 200 Beschäftigten veranlassen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim beklagten Land aufzugeben. Ihr Sinn und Zweck gebietet das Verständnis, dass das beklagte Land auch nach der Vereinigung der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen an seine Rückkehrzusage gebunden bleibt. Die Schließung der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin hat das Rückkehrrecht der vormals beim beklagten Land Beschäftigten ausgelöst mit der Folge, dass diese bei Ausübung des Rechts so zu stellen sind, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen.
Klarmann empfahl, dies beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

www.vdaa.de

Wirtschaftsfaktor Hochschule zahlt sich aus

Hochschulen erwirtschaften im Jahr 190 Milliarden Euro. Das sind 7,3 Prozent des deutschen Bruttoinlandprodukts. Sie tragen zum Wirtschaftswachstum bei als Arbeitgeber, Ausbilder und Investor und sind ein wichtiger Wirtschaftszweig der Region. Das ergab die Studie „Wirtschaftsfaktor Hochschule“ des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft. Danach sind die Auswirkungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich: Die Stadtstaaten profitieren mehr als die Flächenländer.

Berlin, 16.10.2013. Hochschulen führen in ihren Regionen nicht nur zu steigender Wirtschaftskraft sondern auch zu sinkender Arbeitslosigkeit. Laut Studie „Wirtschaftsfaktor Hochschule“ steigt die Wirtschaftskraft pro Kopf an einem Hochschulstandort um ein Fünftel oder rund 4.500 Euro pro Einwohner. Die Arbeitslosenquote sinkt um ein Drittel, also etwa um 3 Prozentpunkte.

Je nach Größe und Struktur der Hochschule variieren die Effekte in den Bundesländern.
Berlin, Hamburg und Bremen profitieren am meisten von ihren Hochschulen. In den Stadtstaaten leben und arbeiten im Verhältnis zur Einwohnerzahl besonders viele Studierende und Wissenschaftler. Im Flächenland Baden-Württemberg erhöht sich das Bruttoinlandsprodukt außerordentlich durch die hohe Anzahl an Hochschulen. Das Saarland bildet im Bundesländer-Vergleich das Schlusslicht.

Ähnlich sind die Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt. Je nach Bundesland geht die Arbeitslosenquote zwischen 3,5 Prozent (Berlin) und 0,7 Prozent (Saarland) zurück. Auch hier profitiert Baden-Württemberg durch die vielen Hochschulen im Land. Sachsen schneidet aufgrund der hohen Drittmittelerfolge seiner Hochschulen ebenfalls sehr gut ab.

Mit ihrem Innovationsbeitrag durch Forschung und Wissenstransfer erreichen die Hochschulen den größten Effekt. Den stärksten Wirtschaftsfaktor haben demnach Hochschulen mit einem hohen Drittmittelanteil aus der Wirtschaft. Dadurch kommen zusätzliche Gelder in die Region. Sie stehen meist für eine exzellente anwendungsorientierte Forschung sowie eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft. Die wirtschaftlichen Aktivitäten der Hochschule selbst spielen dagegen eine geringe Rolle.

„Wirtschaftsfaktor Hochschule“ ist eine Publikation des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft. Die Autoren suchen Antworten auf Fragen, wie: Warum sollten Staat und Wirtschaft nicht an Hochschulbildung und -forschung sparen? Wie hoch ist der Ertrag, den Hochschulen für Wirtschaft, Staat und jeden Einzelnen erwirtschaften? Welche Wirkungsmechanismen sind hierfür relevant? Die Ergebnisse skizzieren das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen der Investitionen in akademische Bildung und Forschung. Sie basieren auf zwei Studien des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung unter der Leitung von Torben Schubert, die im Auftrag des Stifterverbandes erstellt wurden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.stifterverband.de/wirtschaftsfaktor-hochschule

 

Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen

„Die Entscheidung ist richtig, schafft Klarheit und zeigt Möglichkeiten aus, wie beim Abschluss des Mietvertrages das Kündigungsrisiko, insbesondere in Einliegerwohnungen oder Zweifamilienhäusern, begrenzt werden kann“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 57/13).

Mieter und Vermieter hatten ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart:
„Die (Vermieterin) wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der Vermieterin eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen….“

In der Folgezeit wurde das Mietshaus zweimal verkauft. Der letzte Käufer kündigte und stützte sich dabei unter anderem auf ein Sonderkündigungsrecht. Danach darf der Vermieter auch ohne ein berechtigtes Interesse, wie Eigenbedarf, kündigen, wenn der Mieter in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen lebt, von der eine der Vermieter selbst bewohnt.

Der BGH entschied jetzt, dass die auf das Sonderkündigungsrecht gestützte Kündigung durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen sei. Daran habe sich auch durch den Verkauf des Hauses nichts geändert. Der Erwerber trete anstelle des Vermieters in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Er müsse demzufolge auch die ursprünglich vereinbare Kündigungsbeschränkung gegen sich gelten lassen.

Siebenkotten: „Mieter, die mit ihrem Vermieter in einem Ein- oder Zweifamilienhaus unter einem Dach leben, wohnen auf einem Pulverfass. Der Vermieter kann hier ohne Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung, das Mietverhältnis beenden. Schutz bieten Kündigungsbeschränkungen oder die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts. Bei der Formulierung der vertraglichen Regelung helfen die örtlichen Mietervereine.“

www.mieterbund.de

Neue Energieeinsparverordnung bleibt völlig wirkungslos

Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2013 eine Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen, nachdem diese bereits am vergangenen Freitag den Bundesrat passiert hatte. Unter anderem müssen Hausbesitzer bis 2015 Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, gegen zeitgemäße Heizsysteme austauschen. Leider gibt es für viele Altanlagen Ausnahmen. „Mit jedem Heiztag verpufft durch diese Museumsstücke bares Geld“, kritisiert Dr. Hermann Falk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE).

80 Prozent der Deutschen heizen mit veralteter Technik. Dennoch erfasst die EnEV 2014 nur wenige dieser überholten Heizungen. Dem Bundesverband Erneuerbare Energie gehen die Änderungen deshalb auch nicht weit genug: „Der neue Stichtag zum verpflichtenden Heizungstausch erfasst gerade einmal 13 Prozent dieser Energieschleudern“, so Falk.

Rund 11 Millionen alte Niedertemperaturheizungen fallen nicht unter die Austauschpflicht, entsprechen aber auch nicht dem Stand der Technik. Die Bundesländer haben zwar erkannt, dass „das hohe Energieeinsparpotenzial im Gebäudebestand zurzeit nur unzureichend genutzt wird“. So steht es im Bundesratsbeschluss von Freitag. „Dennoch passiert nichts. Auch die EnEV 2014 bleibt wirkungslos und ist nicht geeignet, endlich die Energiewende im Wärmesektor voranzutreiben“, bedauert Falk.

Heizkessel für Öl oder Gas müssen künftig nach spätestens 30 Jahren ausgetauscht werden. „Die Stichtagsregelung bleibt damit weit hinter Expertenempfehlungen zurück“, kritisiert Falk. Bereits nach 15 bis 20 Jahren gelten Heizungen in der Regel als nicht mehr auf dem Stand der Technik. Moderne Heiztechnik ist effizienter und entlastet mit Erneuerbaren Energien die Umwelt und den Geldbeutel. „Statt die Energiewende im Wärmesektor endlich einzuleiten, werden die Deutschen weiterhin große Teile ihres Einkommens verheizen. Diese Minireform sieht weder echte Nachrüstpflichten noch verschärfte Einsparregeln für den Gebäudebestand vor. Der Sanierungsstau in deutschen Heizungskellern wird immer dramatischer Die neue Bundesregierung muss sich endlich dem Thema Erneuerbare Wärme mit Engagement widmen, sonst wird Deutschland seine Klimaziele für das Jahr 2020 nicht erreichen“, warnt Falk.

Heizkosten machen heute mit durchschnittlich mehr als 1000 Euro im Jahr rund ein Drittel der Energiekosten eines Durchschnittshaushalts aus. „Überholte Heiztechnik treibt die Verbraucher in eine Kostenspirale. In den vergangenen 15 Jahren haben sich für die Haushaltskunden die Erdgaspreise verdoppelt und die Heizölpreise vervierfacht. Die EnEV könnte mit wirksamen Anreizen für den Heizungstausch Verbraucher erheblich entlasten“, argumentiert Falk. Sogar halbieren kann eine Familie ihre Heizkosten durch eine umweltfreundliche Kombiheizung mit Solarthermie und Pellets. Die meist überfällige Heizungsmodernisierung wird mit Zuschüssen gefördert: Für den Einbau eines neuen Heizkessels plus Solaranlage gibt es über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mindestens 2000 Euro dazu. Zusätzlich hilft die staatliche Förderbank KfW bei der Finanzierung mit bis zu 50 000 Euro zu attraktiven Kreditkonditionen.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie arbeitet beim Thema Wärme eng zusammen mit den Mitgliedsverbänden Bundesverband Solarwirtschaft, Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband und Bundesverband BioEnergie.

www.bee-ev.de

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...