Wohn-Riester: Verbesserungen bei der Eigenheimrente

Riester-Sparer können bislang schon Guthaben für den Kauf oder den Bau der eigenen vier Wände nutzen. Bislang war dies nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags möglich. Seit 1. Januar 2014 kann nun beim Wohn-Riestern bestehendes Guthaben jederzeit verwendet werden, um die Schulden für die eigene Immobilie zu tilgen. Das Kapital aus dem Riester-Vertrag kann entweder vollständig oder anteilig entnommen werden. Der entnommene Betrag muss mindestens 3.000 Euro betragen. Wird nur ein Teil entnommen, um den Vertrag weiterzuführen und die staatliche Förderung auch fortan zu erhalten, müssen mindestens 3.000 Euro im Sparvertrag verbleiben.

Weitere Neuerung: Geld aus einem Riester-Vertrag darf ab dem Jahreswechsel auch für den altersgerechten Umbau einer selbst genutzten Immobilie genutzt werden. Treppenlifte etwa oder eine Modernisierung des Bads, die Barrieren verringert, lassen sich somit künftig aus dem Topf der „Eigenheimrente“ finanzieren. Dabei gilt: Mindestens 6.000 Euro können für Umbauten in den ersten drei Jahren nach Bau oder Kauf der selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden. Liegen Bau oder Kauf länger zurück, sind es mindestens 20.000 Euro.

Zusätzliche Verbesserung: Bislang kann der Riester-Sparer nur zu Beginn der Auszahlungsphase wählen, ob er das Wohnförderkonto sofort oder in Raten bis zum 85. Lebensjahr auflöst. Ab 2014 kann er sich jederzeit entscheiden.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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Bezahlbare Mieten – Makler: Wer bestellt, der bezahlt

Bezahlbare Mieten

Union und SPD haben sich auf neue Schutzregeln für Mieter geeinigt. Die sogenannte Mietpreisbremse ist Teil des Koalitionsvertrags. Danach sollen die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, zunächst für fünf Jahre Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen – das sind vor allem besonders begehrte Stadtviertel. Dort darf ein Eigentümer bei einer Wiedervermietung maximal einen Mietpreis verlangen, der zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Lag die bisherige Miete schon über dieser Marke, muss sie nicht gesenkt werden. Die Zehn-Prozent-Grenze gilt nicht für Erstvermietungen in Neubauten und nicht nach einer umfassenden Modernisierung.

Es bleibt bei der Regelung, wonach in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent steigen darf. In allen übrigen Gebieten sind 20 Prozent Erhöhung in drei Jahren erlaubt.

Wird ein Haus modernisiert, sollen Vermieter die Kosten nur noch zu zehn statt wie bisher zu elf Prozent auf die Miete umlegen können – und auch nur so lange, bis sie das ausgegebene Geld wieder hereingeholt haben.

Makler: Wer bestellt, der bezahlt

In Zukunft soll das Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“ gelten. Damit wäre es vorbei mit der Praxis, dass in der Regel der wohnungssuchende Mieter zahlt. Außerdem soll es künftig auch

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Rechtsstreit mit Unternehmen: Bessere Chancen auf Grundsatzurteil

Wenn Kunden oder Geldanleger von Anbietern über den Tisch gezogen wurden, können sie ab Januar 2014 leichter von Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) profitieren: Mit einer Neuregelung der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Rechte von Betroffenen im Revisionsverfahren gestärkt. Denn der Rechtsstreit darf nun nicht mehr einseitig beendet werden, nur um ein Urteil zu verhindern, auf das sich Geschädigte in vergleichbaren Fällen berufen können.

Wenn es bei Entscheidungen der Karlsruher Richter bisher brenzlig wurde, konnten Banken, Versicherungen oder auch Energiekonzerne durch den rechtlich zulässigen Kniff der Revisionsrücknahme drohende Massenklagen etwa wegen unwirksamer Vertragsbedingungen verhindern. Zwar gilt der Spruch des BGH nur für die konkret betroffenen Prozessparteien, doch legt er die künftige Linie für ähnliche Verfahren fest. Ging es dabei etwa um Vertragsklauseln, die ganze Branchen gegenüber ihren Kunden verwendeten, organisierten die Unternehmen dann oft den geordneten Rückzug, wenn sich im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof andeutete, dass sie unterliegen würden. Denn die Zivilprozessordnung erlaubte es bislang, den Rechtsstreit auch noch in der letzten Instanz einseitig zu beenden. Damit erhielt der Einzelkläger zwar sein Geld aus der Vorinstanz, doch gingen andere Geschädigte leer aus, weil der drohenden Grundsatzentscheidung ein Riegel vorgeschoben war.

Im „Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr“ wurden nun die Paragrafen 555 und 565 der ZPO novelliert und die Möglichkeit zur einseitigen Revision einkassiert. Soll ein Revisionsurteil verhindert werden, ist man nun auf die Mitwirkung des Prozessgegners angewiesen. Hat die mündliche Verhandlung begonnen, kann das Rechtsmittel der Revision nur noch mit Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden. Klagende Kunden von Geldinstituten, Versicherungen oder Energiekonzernen wie auch Klage führende Verbraucherverbände müssen sich nun nicht mehr durch die Revisionsrücknahme vor einem Urteil des BGH ausbooten lassen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

„Regelmäßige Arbeitsstätte“ wird „erste Tätigkeitsstätte“

Arbeitnehmer, die an mehreren Stätten ihres Unternehmens tätig sind (zum Beispiel Monteure im Kundendienst, Handwerker, Piloten, Außendienstler, Handelsvertreter, Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, Beamte mit mehreren Dienststellen), sollten mit ihrem Arbeitgeber rasch klären, welcher Arbeitsort ihr erster Einsatzort ist: Während das Finanzamt bislang die „regelmäßige Arbeitsstätte“ als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden Kilometer der einfachen

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angesetzt hat, wird dies ab Januar 2014 an der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgemacht. Wer von seiner Wohnung zu den verschiedenen anderen Einsatzorten fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen, also sehr viel höhere Beträge als bislang. Die „erste Tätigkeitsstätte“ muss nur eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer auf Dauer zugeordnet ist. Keine Rolle spielt es, wie oft und in welchem Umfang dort gearbeitet wird. Dauerhaft heißt, dass er der ersten Tätigkeitsstätte während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate zugeordnet ist.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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