Elektronische Gesundheitskarte

Die bisherige Krankenversicherungskarte wurde zum Jahreswechsel ungültig: Seit 1. Januar 2014 öffnet nur noch die elektronische Gesundheitskarte mit einheitlichem Logo, Chip und Foto die Tür zum Behandlungszimmer. So haben es der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten vereinbart. Die neue Karte enthält vorerst nur die Stammdaten, die auch auf der bisherigen Karte enthalten waren: Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Krankenversicherungsnummer. Neu ist jedoch ein Foto des Versicherten, um diesen besser identifizieren und Kartenmissbrauch eindämmen zu können.

Ausgenommen von der Pflicht zur Gesundheitskarte mit Foto sind Kinder unter 15 Jahren sowie Versicherte, die sich nicht fotografieren lassen können (zum Beispiel Bettlägerige). Die bisherigen Karten verlieren zum 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit – unabhängig vom Ablaufdatum. Wer noch ein altes Exemplar ohne sein Konterfei hat, sollte baldmöglichst ein Lichtbild bei seiner Krankenkasse einreichen, damit die neue Karte noch bis zum Jahresende ausgestellt werden kann.

Keinem Versicherten, der Anfang 2014 ohne die neue Karte zum Arzt kommt, wird laut GKV-Verband die Behandlung verweigert. Der gültige Versicherungsnachweis kann innerhalb von zehn Tagen nachgereicht werden. Andernfalls ist der Arzt berechtigt, dem Patienten die Behandlungskosten privat in Rechnung zu stellen. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die Kosten einer bereits privat bezahlten Arztrechnung, wenn spätestens bis zum Ende des Quartals die elektronische Versicherungskarte vorliegt.

Die Gesundheitskarte enthält einen Mikroprozessor, der es zum Beispiel ermöglicht, die Stammdaten der Versicherten regelmäßig online zu aktualisieren. Versicherte sollen künftig freiwillig auch Notfalldaten etwa zu Vorerkrankungen, Allergien oder zur Blutgruppe speichern lassen können.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Noch mehr Werbung mit „Gesundheit“

Seit Ende 2012 steht auf einer Liste für die gesamte EU, welche gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln in der Werbung zulässig sind. Im Wesentlichen handelt es sich um Angaben zur Wirkung von Vitaminen und Mineralstoffen. Ab 2. Januar 2014 kommen nun weitere hinzu: So dürfen zum Beispiel getrocknete Pflaumen damit beworben werden, dass sie zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Die Aussage, dass Lebensmittel mit Fructose den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen lassen als Lebensmittel mit Glucose oder normalem Haushaltszucker, darf künftig ebenfalls zur Werbung genutzt werden. Das macht diese Lebensmittel aber nicht geeigneter für Diabetiker.

Für Kohlenhydrate ist ab 13. Mai 2014 eine Werbeaussage zugelassen worden, die umstritten ist: Mit „Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ kann geworben werden, wenn das Lebensmittel bestimmte Anforderungen beim Zuckergehalt erfüllt. Denkbar ist, dass diese Angabe bei der Werbung für Brot und Backwaren, Nudeln, Trockenfrüchte oder Frühstücksflocken genutzt wird.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Energieeinsparverordnung: Energieausweis, Neubau, Heizkessel

Die Herausforderungen der Energiewende und veränderte Vorgaben der EU machten eine weitere Novellierung der seit 2002 geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendig: Am 1. Mai 2014 wird sie in Kraft treten und schrittweise besseren Energieausweisen, sparsameren Neubauten sowie effizienteren Heizkesseln den Weg bahnen.

  • Energieausweis
    Weitreichende Neuerungen betreffen den Energieausweis, der als Informationsquelle bei der Immobiliensuche gestärkt wird. So erhalten neu ausgestellte Energieausweise für Wohngebäude eine Effizienzklasse, wie man sie von vielen Elektrogeräten kennt. Die Skala reicht von A+ bis H, wobei die Klassen A und B – je nach Gebäudetyp – etwa zukünftigem Neubaustandard entsprechen.

    Soll ein Gebäude oder eine Wohnung vermietet oder verkauft werden, muss der Energieeffizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige genannt und der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt oder ausgehängt werden – und zwar generell und nicht nur wie bisher, wenn der Interessent dies ausdrücklich verlangt. Dem Käufer beziehungsweise Mieter ist darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises zu übergeben. Um die Qualität der Ausweise zu verbessern, werden die Aussteller künftig stärker überprüft. Die neuen Regelungen zum Energieausweis gelten mit Inkrafttreten der neuen EnEV.

  • Neubau
    Ab dem Jahr 2016 gelten für Neubauten um 25 Prozent höhere energetische Anforderungen als bisher. Der Dämmstandard steigt um durchschnittlich 20 Prozent. Bei Sanierungen bestehender Gebäude ist keine weitere Verschärfung geplant.
  • Heizkessel
    Öl- und Gas-Standardheizkessel müssen künftig nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Die bisherige Nachrüstverpflichtung, die nur Uralt-Kessel betraf, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden, läuft Ende 2014 aus. Ab 2015 gilt dann ein Höchstalter für derartige Anlagen von 30 Jahren, sodass zunächst alle vor 1985 eingebauten Anlagen außer Betrieb genommen werden müssen. Wie bisher sind allerdings nur Konstanttemperaturkessel von der Regelung betroffen. Bestandsschutz genießen weiterhin die Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn sie seit mindestens Anfang 2002 das Gebäude selbst bewohnen.

    Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Änderung: Steuern und Recht

Gut für klagende Kunden: Ein Urteil des Bundesgerichtshofs können Unternehmen nicht mehr so leicht verhindern. Bei der Prozesskostenhilfe gelten neue Regeln. Für Arbeitnehmer auf Dienstreise ändern sich die Verpflegungspauschalen. Klingt unbedeutend, hat jedoch finanzielle Folgen: Aus „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird „erste Tätigkeitsstätte“. Auch neu: Zweitwohnungen können nur noch mit 1.000 Euro pro Monat steuerlich abgesetzt werden. Die Ausgaben für Übernachtungen in Hotels akzeptiert der Fiskus ab nächstem Jahr längstens 48 Monate als Werbungskosten. In vier Bundesländern steigt im nächsten Jahr die Grunderwerbsteuer. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht eine Mietpreisbremse und neue Regeln für Makler vor.

Rechtsstreit mit Unternehmen: Bessere Chancen auf Grundsatzurteil

Wenn Kunden oder Geldanleger von Anbietern über den Tisch gezogen wurden, können sie ab Januar 2014 leichter von Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) profitieren: Mit einer Neuregelung der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Rechte von Betroffenen im Revisionsverfahren gestärkt. Denn der Rechtsstreit darf nun nicht mehr einseitig beendet werden, nur um ein Urteil zu verhindern, auf das sich Geschädigte in vergleichbaren Fällen berufen können.

Wenn es bei Entscheidungen der Karlsruher Richter bisher brenzlig wurde, konnten Banken, Versicherungen oder auch Energiekonzerne durch den rechtlich zulässigen Kniff der Revisionsrücknahme drohende Massenklagen etwa wegen unwirksamer Vertragsbedingungen verhindern. Zwar gilt der Spruch des BGH nur für die konkret betroffenen Prozessparteien, doch legt er die künftige Linie für ähnliche Verfahren fest. Ging es dabei etwa um Vertragsklauseln, die ganze Branchen gegenüber ihren Kunden verwendeten, organisierten die Unternehmen dann oft den geordneten Rückzug, wenn sich im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof andeutete, dass sie unterliegen würden. Denn die Zivilprozessordnung erlaubte es bislang, den Rechtsstreit auch noch in der letzten Instanz einseitig zu beenden. Damit erhielt der Einzelkläger zwar sein Geld aus der Vorinstanz, doch gingen andere Geschädigte leer aus, weil der drohenden Grundsatzentscheidung ein Riegel vorgeschoben war.

Im „Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr“ wurden nun die Paragrafen 555 und 565 der ZPO novelliert und die Möglichkeit zur einseitigen Revision einkassiert. Soll ein Revisionsurteil verhindert werden, ist man nun auf die Mitwirkung des Prozessgegners angewiesen. Hat die mündliche Verhandlung begonnen, kann das Rechtsmittel der Revision nur noch mit Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden. Klagende Kunden von Geldinstituten, Versicherungen oder Energiekonzernen wie auch Klage führende Verbraucherverbände müssen sich nun nicht mehr durch die Revisionsrücknahme vor einem Urteil des BGH ausbooten lassen.

Neues Prozesskostenhilferecht

Auch wer nur ein geringes Einkommen hat, soll seine Rechte vor Gericht einfordern und verteidigen können: Dazu verhilft die finanzielle Unterstützung nach dem Prozesskostenhilferecht. Sie wird auf Antrag beim Gericht gewährt. Ab 1. Januar 2014 gelten für das Verfahren neue Regeln.

Neu ist, dass jeder, der Prozesskostenhilfe bekommt, dem Gericht nun vier Jahre lang nach Beendigung des Verfahrens von sich aus wesentliche Verbesserungen beim Einkommen mitteilen muss. Zudem

kann das Gericht künftig verlangen, dass der Antragsteller eine Versicherung an Eides statt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt. Wem unrichtige Angaben nachgewiesen werden, der muss ein Strafverfahren befürchten.

Nur noch zwei Zeitintervalle bei Verpflegungspauschalen

Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden die Pauschalen für die Verpflegung ab 1. Januar 2014 nur noch in zwei statt drei Zeitintervallen berechnet. Bisher bekamen Arbeitnehmer 6 Euro vom Arbeitgeber erstattet, wenn sie mindestens 8 Stunden auf Geschäftsreise waren. Bei einer Reise von mindestens 14 Stunden waren es 12 Euro; dauerte die Reise 24 Stunden gab es 24 Euro. Ab nächstem Jahr fällt nun die erste Stufe weg: Die steuerfreie 12-Euro-Pauschale gibt es nunmehr bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden. Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer beruflich 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt ist, erhält er wie zuvor 24 Euro. Neu ist auch, dass nun für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise mit Übernachtung außerhalb der Wohnung vom Arbeitgeber pauschal 12 Euro pro Tag steuerfrei ersetzt werden können – unabhängig davon, wie viele Stunden der Arbeitnehmer unterwegs war.

„Regelmäßige Arbeitsstätte“ wird „erste Tätigkeitsstätte“

Arbeitnehmer, die an mehreren Stätten ihres Unternehmens tätig sind (zum Beispiel Monteure im Kundendienst, Handwerker, Piloten, Außendienstler, Handelsvertreter, Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, Beamte mit mehreren Dienststellen), sollten mit ihrem Arbeitgeber rasch klären, welcher Arbeitsort ihr erster Einsatzort ist: Während das Finanzamt bislang die „regelmäßige Arbeitsstätte“ als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden Kilometer der einfachen

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angesetzt hat, wird dies ab Januar 2014 an der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgemacht. Wer von seiner Wohnung zu den verschiedenen anderen Einsatzorten fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen, also sehr viel höhere Beträge als bislang. Die „erste Tätigkeitsstätte“ muss nur eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer auf Dauer zugeordnet ist. Keine Rolle spielt es, wie oft und in welchem Umfang dort gearbeitet wird. Dauerhaft heißt, dass er der ersten Tätigkeitsstätte während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate zugeordnet ist.

1.000-Euro-Grenze für Zweitwohnung am Arbeitsort

Arbeitnehmer dürfen bestimmte Ausgaben bei der Steuer als Werbungskosten absetzen, wenn sie sich nach einem Jobwechsel oder einer Versetzung eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz nehmen. Zum 1. Januar 2014 legt der Fiskus dabei neue Maßstäbe an: Während das Finanzamt bislang eine 60 Quadratmeter große Wohnung als Richtschnur nahm und dafür die maximal übliche Ortsmiete berücksichtigte, ist künftig bei 1.000 Euro Schluss. Von der Miete für die Wohnung, von Betriebskosten, Stellplatz- oder Garagenmiete werden maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt. Bei Eigentumswohnungen können entsprechend Schuldzinsen, Abnutzung (AfA) und Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Monat abgesetzt werden.

Außerdem prüft das Finanzamt nach einer neuen Regel, ob die Zweitwohnung beruflich notwendig ist: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte darf jetzt nicht halb so lang sein wie die Entfernung von der Erstwohnung dorthin. In Zahlen: Ist die Erstwohnung 50 Kilometer entfernt, darf die Strecke zwischen Zweitwohnung und Tätigkeitsstätte maximal 24 Kilometer betragen.

48-Monats-Deckel bei Übernachtungsausgaben

Wer auswärts arbeitet und für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen bezahlen muss, kann diese Aufwendungen wie bisher beim Finanzamt als Werbungskosten absetzen. Dabei werden nach wie vor alle Ausgaben berücksichtigt, für die Belege vorliegen. Allerdings: Ab 2014 berücksichtigt der Fiskus die Aufwendungen nur noch 48 Monate lang. Danach können nur noch maximal 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten für Übernachtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hat der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeit mindestens sechs Monate unterbrochen, beginnt die 48-Monats-Frist wieder neu.

Grunderwerbsteuer steigt in vier Bundesländern

Ab Januar 2014 steigt in vier Bundesländern die Grunderwerbsteuer. Diese wird bei der Übertragung von Immobilien fällig, also in der Regel, wenn Grundstücke, Häuser oder Wohnungen gekauft werden. In Bremen und Niedersachsen steigt die Steuer zum Jahreswechsel von 4,5 Prozent auf 5,0 Prozent des Kaufpreises. In Berlin geht der Satz von bisher 5,0 auf 6,0 Prozent nach oben. Schleswig-Holstein setzt sich ab Januar mit 6,5 Prozent (bisher: 5 Prozent) der fälligen Kaufsumme bundesweit an die Spitzenposition. Seit 2006 dürfen die Bundesländer die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst festlegen.

Koalitionsvertrag von Union und SPD

Bezahlbare Mieten

Union und SPD haben sich auf neue Schutzregeln für Mieter geeinigt. Die sogenannte Mietpreisbremse ist Teil des Koalitionsvertrags. Danach sollen die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, zunächst für fünf Jahre Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen – das sind vor allem besonders begehrte Stadtviertel. Dort darf ein Eigentümer bei einer Wiedervermietung maximal einen Mietpreis verlangen, der zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Lag die bisherige Miete schon über dieser Marke, muss sie nicht gesenkt werden. Die Zehn-Prozent-Grenze gilt nicht für Erstvermietungen in Neubauten und nicht nach einer umfassenden Modernisierung.

Es bleibt bei der Regelung, wonach in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent steigen darf. In allen übrigen Gebieten sind 20 Prozent Erhöhung in drei Jahren erlaubt.

Wird ein Haus modernisiert, sollen Vermieter die Kosten nur noch zu zehn statt wie bisher zu elf Prozent auf die Miete umlegen können – und auch nur so lange, bis sie das ausgegebene Geld wieder hereingeholt haben.

Makler: Wer bestellt, der bezahlt

In Zukunft soll das Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“ gelten. Damit wäre es vorbei mit der Praxis, dass in der Regel der wohnungssuchende Mieter zahlt. Außerdem soll es künftig auch möglich sein, dass Makler – unabhängig vom Erfolg – entsprechend ihrem Beratungsaufwand honoriert werden.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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