Verbraucherzentrale NRW mahnt Geldinstitute ab

Auch wer eine Prepaid-Kreditkarte nutzt, kann laut den Bedingungen vieler Herausgeber in die Miesen rutschen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Banken wegen dieser Praxis erfolgreich abgemahnt – bei einer Sparkasse muss dagegen der Kadi entscheiden.

Vor allem bei Eltern sind Prepaid-Kreditkarten beliebt, etwa wenn Kinder und Jugendliche längere Zeit ins Ausland gehen. Laut Werbung ermöglichen die mit Guthaben aufgefüllten Plastik-Rechtecke nicht nur finanzielle Bewegungsfreiheit, sondern bieten obendrein Kostenkontrolle. Denn ein Abrutschen ins Minus soll unterbunden sein.

Wer das glaubt, liegt oftmals falsch. Das zeigte ein Check der Verbraucherzentrale NRW bei mehreren Kartenanbietern. Viele Vertragsbedingungen von Prepaid-Kreditkarten gestatten durchaus das Schuldenmachen. Das böse Erwachen der Kartennutzer sowie von Eltern, die ihre Kinder in Sicherheit wähnen, ist vorprogrammiert.

Die Verbraucherschützer haben exemplarisch drei Banken und Sparkassen wegen der Verwendung solcher Schulden-Klauseln abgemahnt. Erfreulich: Sowohl die Commerzbank als auch die PSD Rhein Ruhr eG gaben die geforderte Unterlassungserklärung ab. Da die PSD das von der Finanzgruppe vorgesehene Regelwerk nutzte, ist die Abmahnung für alle Genossenschaftsbanken in Deutschland von Bedeutung, die eine Prepaid-Karte herausgeben. Diese wollen künftig auf die Nutzung des Begriffs „prepaid“ verzichten.

Keine Unterschrift leistete dagegen die Hamburger Sparkasse. Deshalb soll die Frage der Zulässigkeit der Überziehung nun gerichtlich geprüft werden.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sind Klauseln unwirksam, die eine Möglichkeit der Überziehung bei einer Prepaid-Kreditkarte vorsehen. Die Folge: Ansprüche gegen die Karteninhaber aus der Überziehung, wie beispielsweise Zinsen oder andere Entgelte, bestehen nicht. Darüber hinaus bedarf die Darlehensgewährung an Minderjährige stets einer gerichtlichen Genehmigung. (Stand: 04.02.2014)

Fußgängern im Winter: Vorsicht im Straßenverkehr

Gerade in der dunklen Jahreszeit und bei winterlichen Straßenverhältnissen sollten auch Fußgänger sich besonders vorsichtig und vorausschauend im Straßenverkehr verhalten.

Dunkle Kleidung kann bei Unfällen Versicherungsleistungen schmälern

Ist ein Fußgänger trotz schlechter Sichtverhältnisse sehr dunkel gekleidet, muss er besonders vorsichtig sein. Ist er dies nicht, kann ihm beim Überqueren der Straße in dunkler Kleidung, das zu einem Unfall mit einem Pkw führt, grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so dass er keinen oder nicht den vollen Schaden von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers erhält.
Ebenso grob fahrlässig ist es, bei Dunkelheit in dunkler Kleidung achtlos seinem Hund nachzulaufen.
Fußgänger sollten daher darauf achten, auch bei Dunkelheit durch helle und reflektierende Kleidung möglichst gut sichtbar zu sein.

Wer haftet, wenn ein Fußgänger bei Glatteis ausrutscht?

Im Winter verunglücken zahlreiche Fußgänger auf nicht gestreuten oder vom Schnee befreiten Gehwegen. Oft werden dafür die Kommunen oder Grundstückseigentümer zur Verantwortung gezogen.
Doch wann und wie oft geräumt bzw. die Begehbarkeit der Wege kontrolliert werden muss, richtet sich nach der Örtlichkeit. Je frequentierter der Bereich ist, desto häufiger muss kontrolliert und geräumt werden.
So stand einer Fußgängerin ein Schadenersatzanspruch zu, weil die Kommune an einem Busbahnhof, der aufgrund seiner Pflasterung zu besonderer Glätte neigte, nicht ausreichend kontrolliert und gestreut hatte.
Verunglückt ein Fußgänger hingegen auf einer privaten Fläche, ist kein Schadenersatzanspruch gegeben, wenn die Fläche lediglich eine Abkürzung darstellte und der Eigentümer daher keine Räumpflicht hatte.

Anders bei Bereichen, in denen die Räumpflicht auf den Eigentümer übertragen wurde. Viele Gemeinden verlagern die Räumpflicht auf die Grundstückseigentümer. Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach und rutscht ein Fußgänger aus, hat dieser einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch.

Allgemein sollte der Fußgänger bei winterlichen Verhältnissen nicht darauf vertrauen, dass geräumt und gestreut ist und sich sehr aufmerksam fortbewegen. Rutscht der Fußgänger im öffentlichen Straßenbereich aus, kann er von der Kommune Schadenersatz verlangen, wenn diese ihren Räum- und Streupflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Kinder gezielt fördern

Glückliche Kinder, die ihre Begabungen optimal entfalten können, sind auch fit für die Anforderungen der Zukunft: Deshalb wollen viele Eltern heute ihren Nachwuchs bewusst fördern. In dem GU-Ratgeber Kinder gezielt fördern erfahren Sie, wie sich Kinder vom 1. Bis 7. Lebensjahr in den entscheidenden Bereichen entwickeln: Sinne, Motorik, Kreativität, Intelligenz, Sprache, Musikalität, Persönlichkeit und Sozialverhalten. Für jeden dieser Bereiche finden Sie viele originelle Spiele und Anregungen, mit denen Sie Ihre Kleinen fördern können – gezielt und mit viel Spaß für Sie und Ihr Kind. Übersichtstabellen helfen, aus den über 350 Spielen schnell jeweils genau das richtige für die aktuellen Bedürfnisse des eigenen Kindes zu finden.

Kinder_foedern_Cover.inddCornelia Nitsch / Prof. Dr. Gerald Hüther
Kinder gezielt fördern
240 Seiten, mit ca. 50 Farbfotos
Format: 17,0 x 2,3 cm, Klappenbroschur
22,99 € (D) / 23,70 € (A) / 32,90 CHF (SFr.)
ISBN: 978-3-8338-3971-9

„Null Toleranz gegenüber weiblicher Genitalverstümmelung“

Die Parlamentarische Staatssekretärin Ingrid Fischbach, MdB, erklärt anlässlich des Internationalen Tages „Null Toleranz gegenüber weiblicher Genitalverstümmelung“ am 6. Februar 2014: „Die schrecklichen Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung sind Menschenrechtsverletzungen, die nicht durch kulturelle oder religiöse Traditionen zu rechtfertigen sind“.

Durch die Globalisierung kommen immer mehr Mädchen und Frauen, die von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen sind, nach Deutschland. Man schätzt, dass hierzulande 30.000 Mädchen und Frauen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen oder bedroht sind. Die betroffenen Mädchen und Frauen leiden oftmals massiv unter den Folgen des Eingriffs.

Weltweit sind schätzungsweise 140 Millionen Mädchen und Frauen durch die Zwangsbeschneidung verstümmelt. Genitalverstümmelung wird vor allem in Ländern Afrikas praktiziert, obwohl die Praktik in vielen dieser Länder mittlerweile verboten ist. Die Verstümmelungen verursachen bei den Frauen sowohl akute als auch langfristige körperliche und seelische Schäden, die zu drastischen Beeinträchtigungen der Lebensqualität, häufig sogar zum Tod führen können.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Schwerpunkt seiner Aktivitäten auf die Sensibilisierung der Ärzteschaft gelegt. So hat es unter anderem in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer dafür Sorge getragen, dass Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmlung erarbeitet und verbreitet wurden. Zudem hat es die Problematik auch bei verschiedenen Fachveranstaltungen als Thema aufgegriffen und wird weiterhin medizinische Versorgungskonzepte für genitalverstümmelte Frauen unterstützen.

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...