BGH würdigt wohlwollendes Verhalten von Vermietern nicht

Eine Mieterhöhung, die erst mehr als drei Monate nach ihrer Ankündigung wirksam werden soll, ist zulässig. Der Mieter hat in diesen Fällen die Möglichkeit, sein Sonderkündigungsrecht bis zum tatsächlichen Eintritt der Mieterhöhung auszuüben. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 280/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Damit weitet der BGH die Rechte der Mieter aus, indem er die gesetzliche Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts verlängert. „Vermieter, die ihren Mietern Mieterhöhungen langfristig ankündigen wollen, sollten bedenken, dass die Rechtsprechung dieses Wohlwollen nicht würdigt“, kommentiert Haus & Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke.

In dem zu entscheidenden Fall forderte ein Vermieter von seinem Mieter mit Schreiben vom 7. Januar die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Mieterhöhung sollte zum 1. August desselben Jahres wirksam werden. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu und behauptete, durch die verfrühte Ankündigung des Vermieters in seinem Sonderkündigungsrecht beschnitten worden zu sein. Das Sonderkündigungsrecht gestattet dem Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen.

Die aktuelle BGH-Entscheidung hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall der Mieter sein Sonderkündigungsrecht nicht nur bis zum 31. März, sondern entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bis zum 31. Juli hätte ausüben können. Er hätte demnach bis zum 30. September in der Wohnung bleiben können, ohne die höhere Miete zahlen zu müssen.

www.hausundgrund.de

Regionalfenster auf Lebensmitteln

Ab Januar 2014 soll das „Regionalfenster“ für mehr Transparenz beim Einkauf von regionalen Lebensmitteln sorgen. Es wird zur Internationalen Grünen Woche bundesweit eingeführt, informiert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Auf einen Blick soll der Verbraucher erkennen, aus welcher Region die Rohstoffe stammen und wo sie verarbeitet worden sind. Der Trägerverein „Regionalfenster“ vergibt das blaue Etikett nach festgelegten Regeln.

Die Hauptzutat muss nachweislich aus der angegebenen Region stammen. Ein mehrstufiges Kontroll- und Sicherheitssystem soll gewährleisten, dass die Angaben korrekt sind. Das Regionalfenster ist nicht als Gütesiegel zu verstehen. Aussagen zur Art der Erzeugung wie ökologisch, ohne Gentechnik und tiergerecht sind nicht zugelassen.

Einen von der Universität Kassel begleiteten Testlauf hat die neue Kennzeichnung bereits erfolgreich bestanden: Von Januar bis April 2013 waren 150 Lebensmittel mit dem Regionalfenster in bundesweit fünf Testregionen erhältlich. Dazu gehörten Gemüse, Saft, Wurst, Brot und Milchprodukte. Ein Marktforschungsinstitut hat über 2.000 Verbraucher in allen 20 Testmärkten zu ihrer Meinung befragt. Rund 80 Prozent der Konsumenten bewerteten das Regionalfenster als positiv und würden die Einführung dieser Kennzeichnung begrüßen.

Ebenfalls 80 Prozent fanden das Etikett verständlich, gut lesbar, übersichtlich und informativ. Auch die teilnehmenden Händler sahen das Regionalfenster überwiegend positiv. Die Marktleiter gaben in Telefoninterviews an, dass die Klarheit und Einfachheit Pluspunkte sind. Knapp die Hälfte der Testmärkte konnte sogar Umsatzsteigerungen bei regionalen Produkten verzeichnen.

Das Regionalfenster ist eine freiwillige Kennzeichnung. Die Bundesregierung will sich jedoch für eine europaweit verpflichtende Herkunftskennzeichnung einsetzen.
Heike Kreutz, www.aid.de

Weitere Informationen:
www.regionalfenster.de

Portionskaffeemaschinen: Marktführer liegen vorn

Espresso aus Kapseln oder lieber Kaffee aus Pads – für beide Vorlieben gibt es „gute“ Maschinen, aber auch solche mit Macken. Für die Oktober-Ausgabe der Zeitschrift test prüfte die Stiftung Warentest 14 Portionskaffeemaschinen, davon acht für Kapseln und sechs für Pads. Insgesamt reichten die Ergebnisse von „Gut“ bis „Ausreichend“.

Den Spitzenplatz unter den Kapselgeräten teilen sich zwei Geräte für 108 und 149 Euro. Eine weitere Maschine ist ebenfalls „gut“ und mit 99 Euro etwas günstiger. Espresso gelingt nur mit höherem Druck, den einzig die Kapselgeräte im Test erzeugen. Nachteil: Die Kapseln sind untereinander nicht kompatibel. Der Kunde wird zum Sklaven des jeweiligen Systems und die Auswahl an Kaffeesorten ist eingeschränkt. Maschinen für Kaffeepads brühen dagegen mit wenig Druck, es fließt normaler Kaffee in die Tasse. Zwei Geräte im Test sind empfehlenswert und schneiden „gut“ ab. Pads sind preiswerter als Kapseln und verursachen weniger Müll, denn sie sind kompostierbar.

Beim täglichen Gebrauch zeigten sich bei einigen Kaffeemaschinen Mängel. Mal verhakten sich Kapseln, mal blieben nasse Pads im Träger kleben, mal tropfen die Düsen noch lange vor sich hin. Vor allem viele Padmaschinen schwächelten. Ärgerlich, wenn braune Brühe aus der Beutelschublade tropft und neben der Tasse landet oder Kaffee in den Wassertank zurückfließt.

Der ausführliche Test Portionskaffeemaschinen ist in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift test nachzulesen und unter www.test.de/portionskaffeemaschinen abrufbar.

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