Bekämpfung der Kinderpornografie im Netz

Operation „Himmel“ aus Dortmunder Sicht kein Flop: Zu der ab Ende 2007 in den Medien breit diskutierten „Operation Himmel“ zur Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornografie konnten von der Dortmunder
Staatsanwaltschaft nun die Ermittlungs- und Vollstreckungsdatensätze ausgewertet werden. Anders als in vielen Internet-Foren diskutiert, war die Aktion aus Dortmunder Sicht kein „Flop“.

Ausgangspunkt der Ermittlungen war die Meldung eines Berliner Internet-Providers, der kinderpornografisches Material auf einem Server entdeckt hatte. Das Landeskriminalamt Berlin erhob die Daten von Personen, die auf die fragliche Seite zugegriffen hatten. Die Datensätze wurden von der Staatsanwaltschaft Berlin 2007 an die örtlich zuständigen Dienststellen verteilt.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat seinerzeit solche Datensätze von weiteren Ermittlungen ausgenommen, bei denen der Kontakt zu der Seite mit strafbaren Inhalten nur wenige Sekunden gedauert hatte. Es kann nämlich immer wieder passieren, dass Nutzer und Nutzerinnen über Spam-E-Mails versehentlich auf kinderpornografische Seiten geraten, dort nur minimale Zeit verweilen und sich daher nicht strafbar machen.
Im Dortmunder Landgerichtsbezirk wurden nach dieser Vorauswahl von den Amtsgerichten 70 Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Durchsuchungen wurden durchgeführt, Rechner wurden beschlagnahmt und ausgelesen.

Das Ergebnis der Verfahren kann sich aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde durchaus sehen lassen. In drei besonders gravierenden Fällen wurden Hunderte von strafbaren Bilddateien, aber auch kinderpornografische Filme auf den Rechnern der Beschuldigten gefunden.

In den Verfahren wurden insgesamt 10 Freiheitsstrafen zwischen 4 Monaten und einem Jahr verhängt und entsprechende Bewährungsbeschlüsse wurden erlassen. 24 Geldstrafen wurden verhängt und vollstreckt, davon 4 in einer Höhe von mehr als 90 Tagessätzen, so dass sie ins polizeiliche Führungszeugnis der Beschuldigten eingetragen werden.

Quelle: www.sta-dortmund.nrw.de

Jugendliche begreifen Gesundheit als Lifestyle

(aid) – Jugendliche ticken anders- und alle unterschiedlich. Zugegeben ist das nicht neu. Wer aber Maßnahmen in der Gesundheitsförderung für Jugendliche durchsetzen möchte, für den ist die Zielgruppenansprache sehr wichtig.

„Gesundheit wird von Jugendlichen im Kontext ihrer jeweiligen Lifestyles verortet“, so Dr. Beate Großegger vom Institut für Jugendkulturforschung und Kulturvermittlung, Wien im Rahmen des 18. Ernährungsforums der Rainer-Wild-Stiftung. Sie zeichnete abstrakte Bilder jugendlicher Gesundheitstypen, die das Verständnis des „Tickens“ erleichtern sollen. So könne differenziert werden in drei grobe Kategorien: Genussmenschen, Körperkapitalisten und selbsternannte Wohlfühltypen.

Für den Genussmenschen muss gesundes Leben Spaß machen, sonst verweigert er sich. Seine Philosophie sei „Do the right thing, but hang loose“. Lust und Unlust sind sein Antrieb bzw. seine Bremse. Gesundes Leben ist dann attraktiv und erstrebenswert, wenn es den Spaßfaktor akzentuiert.

Der Zugang des Körperkapitalisten zum Thema Gesundheit ist nutzenorientiert. „Er stählt seinen Körper in der „Mucki-Bude“ und wenn anschließend noch Zeit ist, folgt ein Besuch im Solarium“, so die Jugendforscherin. Disziplin, die in anderen Lebensbereichen schwer fällt, ist hier kein Thema. Mentale Gesundheit spiele für ihn keine Rolle. Sein „Body“ soll ihm Vorteile auf dem für ihn relevanten Ausbildungs-, Arbeits- und Beziehungsmärkten bringen.

Der selbsternannte Wohlfühltyp lässt sich nicht sagen, was für ihn gesund oder ungesund ist, so Großegger. Er entscheidet jeweils aus der Situation heraus. Den Wohlfühltypen charakterisiert, dass er nach emotionaler Ausgeglichenheit und dem für sich stimmigen Lebensstil sucht. Der Jugendliche dieser Kategorie sehe beides als Voraussetzung für sein körperliches Wohlbefinden.

Jugendliche sind für Gesundheit offenbar nur dann empfänglich, wenn Botschaften und Maßnahmen ihre subjektiven Theorien und mentalen Repräsentationen berücksichtigen. Gesundheit wird von ihnen unterschiedlich interpretiert und realisiert. Gesundheitsverhalten muss zum Lifestyle passen bzw. sich diesem unterordnen. Gesund leben muss Spaß machen und der szenetypischen Ästhetik entsprechen. Werden Jugendliche für Kampagnen, Maßnahmen und Botschaften als eine homogene Gruppe verstanden oder über einen Kamm geschoren, werde diesem Anspruch nicht Rechnung getragen und die Bemühungen hätten wenig Wirkung, resümiert Großegger.

Judith Bernitt, www.aid.de

Der Irrsinn in der Kfz-Versicherung

Die Jagd auf die günstigste Kfz-Versicherung hat begonnen, denn die meisten Kfz-Versicherungsverträge sind zum Ende des Kalenderjahres kündbar – mit einer Frist von einem Monat. Verbraucher, die ihre Kfz-Versicherung wechseln möchten, sollten jetzt Ausschau nach den günstigsten Kfz-Versicherungen mit den besten Versicherungsbedingungen halten. Doch viele Verbraucher denken beim Wechsel nur an eine mögliche Beitragsersparnis. „Das kann gefährlich werden, im Schadensfall kann der Verbraucher das Nachsehen haben“, mahnt Bianca Boss, Pressereferentin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Denn nur wenn das Kleingedruckte in den Bedingungen auch den Schadensfall umfasst, zahlt der Versicherer. „Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, die erweiterte Wildschadenklausel sowie die 100 Mio. Euro Deckung in der Haftpflichtversicherung gehören daher in jedes Bedingungswerk.“

Viele Versicherungsnehmer blicken bei der Kfz-Versicherung zuerst auf die Beitragshöhe und dann auf die Versicherungsbedingungen. Genau andersherum wäre es sinnvoll, denn einige Bedingungspunkte sind unverzichtbar, um Probleme im Schadensfall zu vermeiden. Besonders wichtig ist laut Boss, dass der Versicherer in der Kaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. „Hat man diesen Verzicht nicht vereinbart und rauscht doch einmal bei Rot über die Ampel und zerstört den eigenen Wagen, würde die Versicherung einen deutlichen Abzug bei der Entschädigung vornehmen. Dass kann richtig teuer werden.“

Auch sollten in der Kaskoversicherung über die Wildschadenklausel Schäden durch Kollision mit Tieren jeder Art versichert sein, also auch bei einem Unfall durch einen herrenlosen Hund. Ebenso wichtig ist es, dass Schäden durch Marderbisse an Schläuchen und Verkabelungen mit allen Folgeschäden erstattet werden. Und bei einem Neufahrzeug lohnt es sich darauf zu achten, dass mindestens zwölf Monaten nach Erstzulassung Schäden zum Neuwert und nicht nur zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.

Boss weist noch auf eine Besonderheit zur Kündigungsfrist in diesem Jahr hin. Da die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer vorliegen muss, ist üblicherweise der 30. November das Stichdatum. „Da dieses Jahr der 30. November ein Sonntag ist, raten wir Verbrauchern zur Fristeinhaltung die Kündigung so zu versenden, dass sie am 28.10. dem Versicherer vorliegt“, erklärt Boss.

Quelle:www.bundderversicherten.de

(dvf, sy)

Erweiterte Regeln für Inkassoschreiben

Rund 20 Millionen außergerichtliche Mahnschreiben verschicken Inkassounternehmen jedes Jahr. Über 5 Milliarden Euro an ausstehenden Zahlungen führen sie so ihren gut 500.000 Auftraggebern zurück, darunter Handelsunternehmen, das Handwerk, Finanzdienstleister und die öffentliche Hand.

„Vielen Verbrauchern ist gar nicht klar, dass jeder automatisch die höheren Preise mitbezahlt, die ein Unternehmen zur Deckung von Forderungsausfällen einkalkulieren muss. Die Inkassowirtschaft hilft, diesen Betrag möglichst gering zu halten. Das verhindert zudem viele Insolvenzen und sichert zahlreiche Arbeitsplätze“, erklärt Kay Uwe Berg, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU), aus Anlass der Einführung erweiterter Informationspflichten für die Branche.

Ab dem 1. November sind Inkassounternehmen ebenso wie Rechtsanwälte beim Forderungseinzug nun auch formal dazu verpflichtet, detaillierte Informationen über ihren Auftraggeber sowie über die Hauptforderung, Zinsen und Inkassokosten klar und verständlich an Verbraucher zu übermitteln. Auf Nachfrage müssen sie ergänzend weitere Angaben wie etwa die ladungsfähige Anschrift ihres Auftraggebers mitteilen.

Nach den Regelungen zur Höhe der erstattungsfähigen Inkassovergütung und zur in einigen Details veränderten Aufsicht, die beide bereits seit Oktober 2013 gelten, komplettieren die Informationspflichten die vom Gesetzgeber angeschobenen Neuregelungen im Bereich Inkasso.

Berg kommentiert: „Die erweiterten Darlegungs- und Informationspflichten schaffen jetzt sehr große Transparenz beim Forderungsmanagement. Auch wenn der personelle und technische Aufwand und das zusätzlich vorzuhaltende Datenvolumen enorm sind und in manchen Branchen erst die Rechtspraxis zeigen wird, auf welche genauen Daten beispielsweise im Hinblick auf den Vertragsschluss abzustellen ist: Die neue Rechtslage ist gut für Verbraucher und Wirtschaft.“

Der BDIU-Hauptgeschäftsführer erneuerte in diesem Zusammenhang im Namen der Inkassowirtschaft das auch von Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas unterstützte Angebot an Verbraucherschützer und Schuldnerberater, Praxisfragen im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung des Gesetzes im Dialog zu klären.

Quelle: http://www.inkasso.de

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